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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 kommt es nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages an, sondern auf seinen tatsächlichen sachlichen Gehalt (Hinweis hg. E vom 5. September 2008, 2007/12/0078).Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 kommt es nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages an, sondern auf seinen tatsächlichen sachlichen Gehalt (Hinweis hg. E vom 5. September 2008, 2007/12/0078).
Hier: Die vorliegende Bekämpfung des in Form einer Weisung vorgenommenen Widerruf der Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG 1991 hat im Hinblick auf den dadurch geänderten Aufgabenbereich der Sache nach die Klärung des Vorliegens einer Verwendungsänderung im Sinn des § 40 BDG 1979 (einschließlich der hiefür gebotenen Handlungsform) zum Inhalt.Hier: Die vorliegende Bekämpfung des in Form einer Weisung vorgenommenen Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG 1991 hat im Hinblick auf den dadurch geänderten Aufgabenbereich der Sache nach die Klärung des Vorliegens einer Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 40, BDG 1979 (einschließlich der hiefür gebotenen Handlungsform) zum Inhalt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120122.X03Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009