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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §30a Abs2 Z12;Beachte
Besprechung in: ZVR 3/2010, 110-112;Rechtssatz
Schon aus Wortlaut und Systematik des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG 1997 wird deutlich, dass der (mangelhafte) technische Zustand beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen muss ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger. Nichts deutet darauf hin, dass ungeachtet dieser in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG 1997 vorgenommenen Einschränkung von die Grundlage einer Vormerkung bzw. einer besonderen Anordnung bildenden Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 das FSG 1997 alle von § 102 Abs. 1 KFG 1967 erfassten Sachverhalte (vorschriftswidriger Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeugs selbst, des zu ziehenden Anhängers, deren Beladung), also auch den nicht vorschriftsmäßigen Zustand eines Anhängers, als Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme normieren würde. Im Gegenteil: Unter Zugrundelegung einer derartigen Auffassung läge es näher, generell Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 (also nicht nur in den in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG 1997 genannten Fällen) schon dann als Grundlage für eine Vormerkung zu normieren, wenn der vorschriftswidrige Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und hätte auffallen müssen.Schon aus Wortlaut und Systematik des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG 1997 wird deutlich, dass der (mangelhafte) technische Zustand beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen muss ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger. Nichts deutet darauf hin, dass ungeachtet dieser in Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG 1997 vorgenommenen Einschränkung von die Grundlage einer Vormerkung bzw. einer besonderen Anordnung bildenden Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 das FSG 1997 alle von Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 erfassten Sachverhalte (vorschriftswidriger Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeugs selbst, des zu ziehenden Anhängers, deren Beladung), also auch den nicht vorschriftsmäßigen Zustand eines Anhängers, als Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme normieren würde. Im Gegenteil: Unter Zugrundelegung einer derartigen Auffassung läge es näher, generell Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 (also nicht nur in den in Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG 1997 genannten Fällen) schon dann als Grundlage für eine Vormerkung zu normieren, wenn der vorschriftswidrige Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und hätte auffallen müssen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110087.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013