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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZVR 3/2010, 110-112;Rechtssatz
§ 30a Abs. 2 Z 12 FSG 1997 normiert nicht etwa bloß (generell) "Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967" als Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bzw. die Anordnung einer besonderen Maßnahme, sondern verlangt zusätzlich, dass dabei ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Mit der Wendung "Fahrzeug gelenkt" kann aber nicht der gezogene Anhänger (als zum Fahrzeug gehörend) verstanden werden. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3 FSG 1997, in denen ausdrücklich auf das "Lenken von Kraftfahrzeugen" bzw. "Lenken eines Kraftfahrzeuges" einerseits und das "Ziehen von Anhängern" bzw. "Ziehen eines Anhängers" andererseits abgestellt wird, was ansonsten entbehrlich wäre.Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG 1997 normiert nicht etwa bloß (generell) "Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967" als Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bzw. die Anordnung einer besonderen Maßnahme, sondern verlangt zusätzlich, dass dabei ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Mit der Wendung "Fahrzeug gelenkt" kann aber nicht der gezogene Anhänger (als zum Fahrzeug gehörend) verstanden werden. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 3 FSG 1997, in denen ausdrücklich auf das "Lenken von Kraftfahrzeugen" bzw. "Lenken eines Kraftfahrzeuges" einerseits und das "Ziehen von Anhängern" bzw. "Ziehen eines Anhängers" andererseits abgestellt wird, was ansonsten entbehrlich wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110087.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013