RS Vwgh 2009/9/15 2009/06/0132

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in eine andere JA (hier: Leoben) zur Durchführung eines vom Strafgefangenen gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus § 93 Abs. 2 oder aus § 98 StVG, auf die sich der Strafgefangene berufen hatte) nicht ableiten. § 93 Abs. 2 StVG betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen.Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in eine andere JA (hier: Leoben) zur Durchführung eines vom Strafgefangenen gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus Paragraph 93, Absatz 2, oder aus Paragraph 98, StVG, auf die sich der Strafgefangene berufen hatte) nicht ableiten. Paragraph 93, Absatz 2, StVG betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060132.X01

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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