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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art8;Rechtssatz
Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in eine andere JA (hier: Leoben) zur Durchführung eines vom Strafgefangenen gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus § 93 Abs. 2 oder aus § 98 StVG, auf die sich der Strafgefangene berufen hatte) nicht ableiten. § 93 Abs. 2 StVG betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen.Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in eine andere JA (hier: Leoben) zur Durchführung eines vom Strafgefangenen gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus Paragraph 93, Absatz 2, oder aus Paragraph 98, StVG, auf die sich der Strafgefangene berufen hatte) nicht ableiten. Paragraph 93, Absatz 2, StVG betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060132.X01Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012