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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1.) des KF in G und 2.) der KF in O, beide vertreten durch Dr. Richard Soyer, Mag. Wilfried Embacher und Mag. Josef Bischof, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 20. Dezember 2001, Zl. 444.254/5-V.6/2001, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt X eine lebenslange Freiheitsstrafe u.a. wegen der Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes. Er ist mit der (nicht inhaftierten) Zweitbeschwerdeführerin verheiratet.Der Erstbeschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt römisch zehn eine lebenslange Freiheitsstrafe u.a. wegen der Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes. Er ist mit der (nicht inhaftierten) Zweitbeschwerdeführerin verheiratet.
Am 29. März 2001 stellten die Beschwerdeführer an den Leiter der Justizanstalt X einen Antrag auf Ermöglichung von Sexualkontakten. Art. 8 und 12 EMRK sowie § 44 ABGB räumten dieses Recht ein. Die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderten Eingriffsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil kein Grund für die Annahme bestünde, dass unbeaufsichtigte Besuche der Zweitbeschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis darstellen könnten.Am 29. März 2001 stellten die Beschwerdeführer an den Leiter der Justizanstalt römisch zehn einen Antrag auf Ermöglichung von Sexualkontakten. Artikel 8, und 12 EMRK sowie Paragraph 44, ABGB räumten dieses Recht ein. Die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK geforderten Eingriffsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil kein Grund für die Annahme bestünde, dass unbeaufsichtigte Besuche der Zweitbeschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis darstellen könnten.
Der Leiter der Justizanstalt X gab dem Ansuchen mit Bescheid vom 20. April 2001 mit der Begründung nicht statt, dass der wesentliche Aspekt eines Besuches gemäß den §§ 93 ff StVG in der Ermöglichung sozialer Kontakte verbaler Natur zwischen einem Strafgefangenen und seinem Besucher bestehe. Obzwar auf die Überwachung solcher Besuche, soweit keine Bedenken bestünden, verzichtet werden könnte, sei die Einräumung von Sexualkontakten in diesem Rahmen gesetzlich nicht vorgesehen.Der Leiter der Justizanstalt römisch zehn gab dem Ansuchen mit Bescheid vom 20. April 2001 mit der Begründung nicht statt, dass der wesentliche Aspekt eines Besuches gemäß den Paragraphen 93, ff StVG in der Ermöglichung sozialer Kontakte verbaler Natur zwischen einem Strafgefangenen und seinem Besucher bestehe. Obzwar auf die Überwachung solcher Besuche, soweit keine Bedenken bestünden, verzichtet werden könnte, sei die Einräumung von Sexualkontakten in diesem Rahmen gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers in Spruchpunkt 1. nicht Folge, während sie die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt 2.).
Die belangte Behörde gründete ihren Bescheid gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf § 20 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 StVG. Sie vertrat die Auffassung, Strafgefangenen werde weder im Strafvollzugsgesetz noch durch familienrechtliche Bestimmungen des ABGB ein subjektives Recht auf Fortsetzung der Geschlechtsgemeinschaft mit dem Ehepartner während des Strafvollzuges eingeräumt. Aus der Ermächtigung in § 93 Abs. 2 StVG, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf die Überwachung von Familienbesuchen zu verzichten, sei kein subjektives Recht auf geschlechtliche Begegnung ableitbar. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Die belangte Behörde gründete ihren Bescheid gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 2, StVG. Sie vertrat die Auffassung, Strafgefangenen werde weder im Strafvollzugsgesetz noch durch familienrechtliche Bestimmungen des ABGB ein subjektives Recht auf Fortsetzung der Geschlechtsgemeinschaft mit dem Ehepartner während des Strafvollzuges eingeräumt. Aus der Ermächtigung in Paragraph 93, Absatz 2, StVG, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf die Überwachung von Familienbesuchen zu verzichten, sei kein subjektives Recht auf geschlechtliche Begegnung ableitbar. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) habe mit Entscheidung vom 3. Oktober 1978, Beschwerde-Nr. 8166/78, ausgesprochen, "dass es allgemein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis nach Artikel 8 Abs. (2) EMRK gerechtfertigt ist, sexuelle Beziehungen von Ehepaaren im Gefängnis nicht zuzulassen". In diesem Sinn habe die EKMR auch am 22. Oktober 1997 in Erledigung der Beschwerden Nr. 32094/96 und 32568/96 entschieden, dass ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei. Ein gerechtfertigter Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK könne auch keine Verletzung des Art. 12 EMRK darstellen.Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) habe mit Entscheidung vom 3. Oktober 1978, Beschwerde-Nr. 8166/78, ausgesprochen, "dass es allgemein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis nach Artikel 8 Abs. (2) EMRK gerechtfertigt ist, sexuelle Beziehungen von Ehepaaren im Gefängnis nicht zuzulassen". In diesem Sinn habe die EKMR auch am 22. Oktober 1997 in Erledigung der Beschwerden Nr. 32094/96 und 32568/96 entschieden, dass ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei. Ein gerechtfertigter Eingriff gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK könne auch keine Verletzung des Artikel 12, EMRK darstellen.
Aus § 100 StVG, der ein subjektives Recht auf Eheschließung einräume, könne nicht zwingend ein ebensolches Recht auf eheliche Beiwohnung während der Haft in der Anstalt abgeleitet werden. Der bürgerliche Ehebegriff nach § 44 ABGB erschöpfe sich weder ausnahmslos in der ehelichen Beiwohnung, noch werde dem ehelichen Geschlechtsakt eine dem kanonischen Recht vergleichbare Gültigkeitswirkung beigemessen. Die Entwicklung in einzelnen europäischen Staaten habe in den österreichischen Rechtsbestand bislang noch keinen Eingang gefunden. Daher könne auch die deutsche Lehre nicht für Österreich herangezogen werden.Aus Paragraph 100, StVG, der ein subjektives Recht auf Eheschließung einräume, könne nicht zwingend ein ebensolches Recht auf eheliche Beiwohnung während der Haft in der Anstalt abgeleitet werden. Der bürgerliche Ehebegriff nach Paragraph 44, ABGB erschöpfe sich weder ausnahmslos in der ehelichen Beiwohnung, noch werde dem ehelichen Geschlechtsakt eine dem kanonischen Recht vergleichbare Gültigkeitswirkung beigemessen. Die Entwicklung in einzelnen europäischen Staaten habe in den österreichischen Rechtsbestand bislang noch keinen Eingang gefunden. Daher könne auch die deutsche Lehre nicht für Österreich herangezogen werden.
Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin berief sich die belangte Behörde auf die §§ 119 und 120 Abs. 1 StVG, die die Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Strafgefangenen normierten. Da Angehörigen von Strafgefangenen keine Parteistellung eingeräumt werde, seien das Ansuchen und die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin berief sich die belangte Behörde auf die Paragraphen 119, und 120 Absatz eins, StVG, die die Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Strafgefangenen normierten. Da Angehörigen von Strafgefangenen keine Parteistellung eingeräumt werde, seien das Ansuchen und die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 2002, B 147/02, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem ablehnenden Beschluss zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, den Gehalt der aus Art. 8 EMRK erfließenden Rechte auf Achtung des Privatlebens grob verkennenden Gesetzesanwendung ausgeführt, dass sein VorbringenDagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. September 2002, B 147/02, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem ablehnenden Beschluss zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, den Gehalt der aus Artikel 8, EMRK erfließenden Rechte auf Achtung des Privatlebens grob verkennenden Gesetzesanwendung ausgeführt, dass sein Vorbringen
"vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Rechtschutzorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention (s. VfSlg. 8691/1979; VwGH 30. April 1980, / 527/80 = VwSlg. 10.115 A/1980; VwGH 16. September 1992, Z 92/010344; EKMR 10. Juli 1991, Z 17.142/90; 22. Oktober 1997, Z 32094/96 und 32.568/96; EGMR 18. September 2001, Z 47.095/99 (Kalashnikov/Rußland)), wonach es nicht als Verstoß gegen Art. 8 EMRK anzusehen ist, wenn bei Verhängung einer Strafhaft keine Möglichkeit besteht, geschlechtliche Kontakte mit dem Ehegatten zu pflegen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." "vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Rechtschutzorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention (s. VfSlg. 8691/1979; VwGH 30. April 1980, / 527/80 = VwSlg. 10.115 A/1980; VwGH 16. September 1992, Ziffer 92 /, 010344,; EKMR 10. Juli 1991, Ziffer 17 Punkt 142 /, 90,; 22. Oktober 1997, Ziffer 32094 /, 96 und 32 Punkt 568 /, 96; EGMR 18. September 2001, Ziffer 47 Punkt 095 /, 99, (Kalashnikov/Rußland)), wonach es nicht als Verstoß gegen Artikel 8, EMRK anzusehen ist, wenn bei Verhängung einer Strafhaft keine Möglichkeit besteht, geschlechtliche Kontakte mit dem Ehegatten zu pflegen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Beide Beschwerdeführer erachten sich "in dem ihnen durch § 93 StVG gewährleisteten Recht" auf unüberwachte Besuche, wobei auch die Möglichkeit der Ausführung sexueller Kontakte zwischen den Ehegatten grundsätzlich nicht verboten sei, sowie in dem durch § 60 AVG gewährleisteten Recht auf klare und übersichtliche Begründung eines Bescheides, die Zweitbeschwerdeführerin weiters in ihrem durch § 8 AVG sowie §§ 11 und 13 StVG gewährleisteten Recht auf Stellung von Ansuchen und Erhebung von Beschwerden durch Verneinung ihrer Parteistellung verletzt.In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Beide Beschwerdeführer erachten sich "in dem ihnen durch Paragraph 93, StVG gewährleisteten Recht" auf unüberwachte Besuche, wobei auch die Möglichkeit der Ausführung sexueller Kontakte zwischen den Ehegatten grundsätzlich nicht verboten sei, sowie in dem durch Paragraph 60, AVG gewährleisteten Recht auf klare und übersichtliche Begründung eines Bescheides, die Zweitbeschwerdeführerin weiters in ihrem durch Paragraph 8, AVG sowie Paragraphen 11, und 13 StVG gewährleisteten Recht auf Stellung von Ansuchen und Erhebung von Beschwerden durch Verneinung ihrer Parteistellung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 (davon § 86, §§ 93 bis 95 und § 100 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 799/1993), lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (davon Paragraph 86,, Paragraphen 93 bis 95 und Paragraph 100, i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,), lauten (auszugsweise):
"Zwecke des Strafvollzuges
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen.Paragraph 20, (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Abschließung
§ 21. (1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.Paragraph 21, (1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
"Verkehr mit der Außenwelt
Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche
§ 86. (1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. ...Paragraph 86, (1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. ...
Strafgefangenen zu befürchten ist. ... ."
"Besuche
§ 93. (1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.Paragraph 93, (1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.
"§ 94. (1) Außer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. ..."§ 94. (1) Außer in den Fällen des Paragraph 93, Absatz 2, sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. ...
Überwachung der Besuche
§ 95. Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz Paragraph 95, Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz
einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. ... ."
"Eheschließung
§ 100. (1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.Paragraph 100, (1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.
Die §§ 44 und 90 ABGB lauten:Die Paragraphen 44, und 90 ABGB lauten:
"Begriff der Ehe
§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten." Paragraph 44, Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten."
"§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Regelung in § 93 Abs. 2 StVG, nach der der Strafgefangene zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen Besuche in geeigneten Räumlichkeiten empfangen dürfe. Auf eine Überwachung solcher Besuche könne, soweit keine Bedenken bestünden, verzichtet werden. Im vorliegenden Fall bestünden keine konkreten Bedenken, dass ein nicht überwachter Besuch eine Gefahr darstellen würde. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Sicherheitsbedenken geäußert. Wesentlich sei, dass bereits der Wortlaut des § 93 Abs. 2 StVG der Gestattung von Geschlechtsverkehr nicht entgegenstehe. Ebenso hätten Ehegatten nach § 44 ABGB das Recht auf Sexualkontakt. In maßgeblichen "Kommentaren" zum ABGB (Kapfer, Dittrich/Tades und Koziol/Welser) werde der Haftvollzug als Ausschließungsgrund nicht angeführt. Im Unterausschuss des Justizausschusses sei im Zuge der Beratungen zur StVG-Novelle 1993 auf die Notwendigkeit einer Rechtsdiskussion über die Ausübung des einer Ehefrau eines Inhaftierten zukommenden Rechtes nach § 44 ABGB aufmerksam gemacht worden. Danach stelle der Haftvollzug wohl eine vorübergehende getrennte Wohnungsnahme dar, durch welche aber andere eherechtliche Bestimmungen nicht berührt würden. In der Lehre werde, vor allem für Langzeit- und lebenslänglich Gefangene, die Möglichkeit einer ausdrücklichen Gestattung von Sexualkontakten gefordert (Hinweis auf Jöster, Kommentar zum Deutschen Strafvollzugsgesetz3, Anm. zu § 24 Rz. 21).Der Erstbeschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Regelung in Paragraph 93, Absatz 2, StVG, nach der der Strafgefangene zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen Besuche in geeigneten Räumlichkeiten empfangen dürfe. Auf eine Überwachung solcher Besuche könne, soweit keine Bedenken bestünden, verzichtet werden. Im vorliegenden Fall bestünden keine konkreten Bedenken, dass ein nicht überwachter Besuch eine Gefahr darstellen würde. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Sicherheitsbedenken geäußert. Wesentlich sei, dass bereits der Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 2, StVG der Gestattung von Geschlechtsverkehr nicht entgegenstehe. Ebenso hätten Ehegatten nach Paragraph 44, ABGB das Recht auf Sexualkontakt. In maßgeblichen "Kommentaren" zum ABGB (Kapfer, Dittrich/Tades und Koziol/Welser) werde der Haftvollzug als Ausschließungsgrund nicht angeführt. Im Unterausschuss des Justizausschusses sei im Zuge der Beratungen zur StVG-Novelle 1993 auf die Notwendigkeit einer Rechtsdiskussion über die Ausübung des einer Ehefrau eines Inhaftierten zukommenden Rechtes nach Paragraph 44, ABGB aufmerksam gemacht worden. Danach stelle der Haftvollzug wohl eine vorübergehende getrennte Wohnungsnahme dar, durch welche aber andere eherechtliche Bestimmungen nicht berührt würden. In der Lehre werde, vor allem für Langzeit- und lebenslänglich Gefangene, die Möglichkeit einer ausdrücklichen Gestattung von Sexualkontakten gefordert (Hinweis auf Jöster, Kommentar zum Deutschen Strafvollzugsgesetz3, Anmerkung , zu Paragraph 24, Rz. 21).
§ 93 Abs. 2 StVG diene unzweifelhaft bereits jetzt der Fortsetzung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen. Wenn sich der Ehebegriff auch nicht ausnahmslos in der ehelichen Beiwohnung erschöpfe, so sei diese doch ein integraler Bestandteil der Ehe. Gemäß § 90 ABGB seien Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, u.a. auch zur Treue, verpflichtet. Es sei daher die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen unter Ehegatten mit Hilfe der Genehmigung unüberwachter Besuche in geeigneten Räumlichkeiten, unter der Einbeziehung der Möglichkeit, dass es dabei zum Austausch von Zärtlichkeiten bis hin zu Intimitäten komme, mit der bestehenden Gesetzeslage im Einklang. Paragraph 93, Absatz 2, StVG diene unzweifelhaft bereits jetzt der Fortsetzung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen. Wenn sich der Ehebegriff auch nicht ausnahmslos in der ehelichen Beiwohnung erschöpfe, so sei diese doch ein integraler Bestandteil der Ehe. Gemäß Paragraph 90, ABGB seien Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, u.a. auch zur Treue, verpflichtet. Es sei daher die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen unter Ehegatten mit Hilfe der Genehmigung unüberwachter Besuche in geeigneten Räumlichkeiten, unter der Einbeziehung der Möglichkeit, dass es dabei zum Austausch von Zärtlichkeiten bis hin zu Intimitäten komme, mit der bestehenden Gesetzeslage im Einklang.
Auf Grund der dargelegten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe es die belangte Behörde auch versäumt, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, warum es dem Beschwerdeführer nicht gestattet werde, ehelichen Geschlechtsverkehr zu haben. Die belangte Behörde hätte eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen der Möglichkeiten eines unbewachten Familienbesuches der Beschwerdeführer durchführen und danach entscheiden müssen, ob dem Antrag auf Gewährung eines unbewachten Familienbesuches stattgegeben werde. Dabei wäre insbesondere die tadellose Führung des Beschwerdeführers während der Haft sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen habe, zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe auch nicht angegeben, dass es keine geeigneten Räumlichkeiten gebe, die dem Antrag der Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen entgegenstünden.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass Strafgefangene gemäß § 20 Abs. 2 StVG zur Erreichung der in Abs. 1 angeführten Zwecke des Strafvollzuges und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen sind. Das StVG bildet somit auf einfachgesetzlicher Ebene eine lex specialis zu allen anderen Regelungen des einfachen Gesetzgebers (wie u.a. die angeführten §§ 44 und 90 ABGB) und stellt daher für das, was Strafgefangenen im Rahmen des Vollzuges allenfalls erlaubt, geboten oder verboten ist, die maßgebliche Grundlage dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0344, das noch zur Rechtslage vor der für die Besuchsregelungen des StVG maßgeblichen Novelle 1993 ergangen ist).Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass Strafgefangene gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVG zur Erreichung der in Absatz eins, angeführten Zwecke des Strafvollzuges und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen sind. Das StVG bildet somit auf einfachgesetzlicher Ebene eine lex specialis zu allen anderen Regelungen des einfachen Gesetzgebers (wie u.a. die angeführten Paragraphen 44, und 90 ABGB) und stellt daher für das, was Strafgefangenen im Rahmen des Vollzuges allenfalls erlaubt, geboten oder verboten ist, die maßgebliche Grundlage dar vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0344, das noch zur Rechtslage vor der für die Besuchsregelungen des StVG maßgeblichen Novelle 1993 ergangen ist).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Regelungen des StVG betreffend die Zulässigkeit von Besuchen zu der vor der Novelle BGBl. Nr. 799/1993 geltenden Rechtslage ausgesprochen (siehe dazu das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 16. September 1992 und die in diesem angeführte Vorjudikatur),Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Regelungen des StVG betreffend die Zulässigkeit von Besuchen zu der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, geltenden Rechtslage ausgesprochen (siehe dazu das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 16. September 1992 und die in diesem angeführte Vorjudikatur),
"dass nach der dazu bereits vorliegenden Judikatur sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes die ein Wesensmerkmal des Strafvollzuges darstellende, gesetzlich vorgesehene Abschließung eines Strafgefangenen von der Außenwelt und die damit verbundene Beschränkung seiner Lebensführung für die Dauer des Freiheitsentzuges auch die Unmöglichkeit mit sich bringen, mit dem jeweiligen Lebenspartner geschlechtlich zu verkehren (vgl. ...)." "dass nach der dazu bereits vorliegenden Judikatur sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes die ein Wesensmerkmal des Strafvollzuges darstellende, gesetzlich vorgesehene Abschließung eines Strafgefangenen von der Außenwelt und die damit verbundene Beschränkung seiner Lebensführung für die Dauer des Freiheitsentzuges auch die Unmöglichkeit mit sich bringen, mit dem jeweiligen Lebenspartner geschlechtlich zu verkehren vergleiche ...)."
Aus den Bestimmungen des StVG i.d.F. vor der StVG-Novelle BGBl. Nr. 799/1993 betreffend Besuche und ihre Überwachung lasse sich nach diesem Erkenntnis nichts für den Standpunkt des damaligen Beschwerdeführers gewinnen, weil - wie aus § 95 StVG klar werde - der wesentliche Aspekt des Besuches in der Ermöglichung eines verbalen Kontaktes zwischen dem Strafgefangenen und seinem Besucher bestehe.Aus den Bestimmungen des StVG i.d.F. vor der StVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, betreffend Besuche und ihre Überwachung lasse sich nach diesem Erkenntnis nichts für den Standpunkt des damaligen Beschwerdeführers gewinnen, weil - wie aus Paragraph 95, StVG klar werde - der wesentliche Aspekt des Besuches in der Ermöglichung eines verbalen Kontaktes zwischen dem Strafgefangenen und seinem Besucher bestehe.
Im vorliegenden Fall ist - worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist - zu beachten, dass die maßgeblichen Regelungen betreffend die Zulässigkeit und die Überwachung von Besuchen mit der StVG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 799, nicht unwesentlich geändert wurden.Im vorliegenden Fall ist - worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist - zu beachten, dass die maßgeblichen Regelungen betreffend die Zulässigkeit und die Überwachung von Besuchen mit der StVG-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 799, nicht unwesentlich geändert wurden.
So sieht - wie bereits wiedergegeben - § 93 Abs. 2 StVG in der Fassung dieser Novelle u.a. vor, dass den Strafgefangenen zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten zu geben ist. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann - nach der Regelung in der Novelle -, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.So sieht - wie bereits wiedergegeben - Paragraph 93, Absatz 2, StVG in der Fassung dieser Novelle u.a. vor, dass den Strafgefangenen zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten zu geben ist. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann - nach der Regelung in der Novelle -, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.
Bisher lautete die Regelung im § 93 Abs. 3 StVG in der Stammfassung dahin, dass mit der Bewilligung des Anstaltsleiters Besuche, die u.a. persönliche Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit betreffen, auch in kürzeren Zeitabständen und in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde empfangen werden könnten.Bisher lautete die Regelung im Paragraph 93, Absatz 3, StVG in der Stammfassung dahin, dass mit der Bewilligung des Anstaltsleiters Besuche, die u.a. persönliche Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit betreffen, auch in kürzeren Zeitabständen und in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde empfangen werden könnten.
Während § 94 Abs. 1 StVG in der Stammfassung bisher vorsah, dass die Besuche nur während der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten und in besonderen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenen Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfinden durften, ist in § 94 Abs. 1 StVG in der Fassung der Novelle 1993 davon die Rede, dass die Besuche "in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen" oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden haben. Im Anschluss daran heißt es in der Neuregelung des StVG in der Fassung der Novelle 1993, dass, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen kann.Während Paragraph 94, Absatz eins, StVG in der Stammfassung bisher vorsah, dass die Besuche nur während der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten und in besonderen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenen Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfinden durften, ist in Paragraph 94, Absatz eins, StVG in der Fassung der Novelle 1993 davon die Rede, dass die Besuche "in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen" oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden haben. Im Anschluss daran heißt es in der Neuregelung des StVG in der Fassung der Novelle 1993, dass, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen kann.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zur StVG-Novelle 1993 (946 BlgNR 18. GP, S 16) wird ausgeführt, dass das durch das Gesetzesvorhaben bewirkte erhöhte Besuchsaufkommen in den Anstalten allenfalls "einen verstärkten administrativen (personellen) und/oder baulichen Aufwand verursachen" wird.
In den Erläuterungen zu § 93 StVG (a.a.O., S 29) wird Folgendes dargelegt:In den Erläuterungen zu Paragraph 93, StVG (a.a.O., S 29) wird Folgendes dargelegt:
"Durch die Neufassung des § 93 StVG sollen die Möglichkeiten der Strafgefangenen zum Besuchsempfang deutlich erweitert und verbessert werden."Durch die Neufassung des Paragraph 93, StVG sollen die Möglichkeiten der Strafgefangenen zum Besuchsempfang deutlich erweitert und verbessert werden.
1. ... In Anbetracht der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung
sozialer Bindungen und der Bedeutung, die dem Besuchsverkehr in diesem Zusammenhang zukommt, soll künftig Grundsatz sein, dass Strafgefangenen so oft Gelegenheit zum Besuchsempfang gegeben werden soll, wie dies nach organisatorischen Gesichtspunkten möglich erscheint. ...
2. Im Abs. 2 sollen Sonderbesuche aus zwei Anlässen geregelt werden: einerseits der Besuchskontakt, den der Strafgefangene benötigt, um wichtige persönliche, rechtliche oder etwa auch geschäftliche Angelegenheiten zu erörtern und zu regeln, andererseits Besuche, die der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen dienen. Solche Besuche sind zur Lösung konkret anstehender Probleme notwendig oder haben den Zweck, die für den Strafgefangenen wichtigsten persönlichen Beziehungen zu Angehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen unter den schwierigen Bedingungen der Strafhaft fortzusetzen. Diese Art von Besuchen ist, über die Aufrechterhaltung des sozialen Kontaktes hinaus, für die Vorbereitung des Lebens des Strafgefangenen in Freiheit und für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft von hoher Bedeutung. Deshalb lässt die vorgeschlagene Regelung für solche Fälle ein großes Maß an Flexibilität bei der Festsetzung der Häufigkeit und Dauer solcher Besuche zu und sollen diese Besuche auch in anderen als den normalerweise hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten abgewickelt werden können. In dringenden Fällen soll überdies ein Besuch außerhalb der normalen Besuchszeiten der Anstalt ermöglicht werden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und den persönlichen Charakter solcher Besuche soll auch ein Verzicht auf die Überwachung möglich sein, wenn kein Anlass besteht, einen Missbrauch zu befürchten." 2. Im Absatz 2, sollen Sonderbesuche aus zwei Anlässen geregelt werden: einerseits der Besuchskontakt, den der Strafgefangene benötigt, um wichtige persönliche, rechtliche oder etwa auch geschäftliche Angelegenheiten zu erörtern und zu regeln, andererseits Besuche, die der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen dienen. Solche Besuche sind zur Lösung konkret anstehender Probleme notwendig oder haben den Zweck, die für den Strafgefangenen wichtigsten persönlichen Beziehungen zu Angehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen unter den schwierigen Bedingungen der Strafhaft fortzusetzen. Diese Art von Besuchen ist, über die Aufrechterhaltung des sozialen Kontaktes hinaus, für die Vorbereitung des Lebens des S