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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Ediktes gemäß § 44a Abs. 3 AVG sind die im ersten Satz dieser Bestimmung geforderten Kundmachungen maßgeblich, nämlich die Verlautbarung des Ediktes im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. So wird im Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu der Novelle des AVG (BGBl. I Nr. 158/1998; 167 BlgNR 20. GP, 32f) ausgeführt, dass Rechtswirkungen lediglich das Edikt selbst entfalte, das sei das gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz AVG in den Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Verlautbarte. Gemäß § 44a Abs. 3 zweiter Satz sei - so wird in diesem Bericht ausgeführt - in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form lediglich der Inhalt des Edikts kundzumachen, von dieser zusätzlichen Kundmachung gingen also keine Rechtswirkungen aus (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 15 und Rz 17). Aus § 44b Abs. 1 AVG betreffend die Regelung der Präklusionswirkung im Großverfahren ergibt sich in gleicher Weise wie aus § 42 Abs. 1 AVG (neben der Regelung des § 41 Abs. 1 AVG über die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten), dass die in § 25 Abs. 1 Stmk. BauG normierte persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten keine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen im Großverfahren ist (vgl. zu dieser Problematik zu § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 AVG das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0169).Für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Ediktes gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG sind die im ersten Satz dieser Bestimmung geforderten Kundmachungen maßgeblich, nämlich die Verlautbarung des Ediktes im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. So wird im Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu der Novelle des AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,; 167 BlgNR 20. GP, 32f) ausgeführt, dass Rechtswirkungen lediglich das Edikt selbst entfalte, das sei das gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz AVG in den Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Verlautbarte. Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zweiter Satz sei - so wird in diesem Bericht ausgeführt - in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form lediglich der Inhalt des Edikts kundzumachen, von dieser zusätzlichen Kundmachung gingen also keine Rechtswirkungen aus vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 a, Rz 15 und Rz 17). Aus Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG betreffend die Regelung der Präklusionswirkung im Großverfahren ergibt sich in gleicher Weise wie aus Paragraph 42, Absatz eins, AVG (neben der Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, AVG über die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten), dass die in Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. BauG normierte persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten keine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen im Großverfahren ist vergleiche zu dieser Problematik zu Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, AVG das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0169).
Abgesehen davon kann aus dem Verweis in § 44a Abs. 3 zweiter Satz AVG auf die in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vorgesehene besondere Form in Verbindung mit der Regelung des § 25 Stmk. BauG nicht abgeleitet werden, dass damit auf das Erfordernis der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten verwiesen ist. Die Regelung des § 25 Stmk. BauG enthält - wie dies die Überschrift bereits angibt - Regelungen betreffend die Kundmachung bzw. die Ladung zur Bauverhandlung. Wenn diese Bestimmung die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten - wie dies auch § 41 Abs. 1 AVG vorsieht - regelt, handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine Regelung über die Ladung zur Bauverhandlung. Dem gegenüber enthält § 25 Abs. 1 letzter Satz eine Regelung über die Kundmachung einer Bauverhandlung, wenn dort angeordnet ist, dass für andere Personen als bekannte Beteiligte die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen ist. Abgesehen davon kann aus dem Verweis in Paragraph 44 a, Absatz 3, zweiter Satz AVG auf die in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vorgesehene besondere Form in Verbindung mit der Regelung des Paragraph 25, Stmk. BauG nicht abgeleitet werden, dass damit auf das Erfordernis der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten verwiesen ist. Die Regelung des Paragraph 25, Stmk. BauG enthält - wie dies die Überschrift bereits angibt - Regelungen betreffend die Kundmachung bzw. die Ladung zur Bauverhandlung. Wenn diese Bestimmung die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten - wie dies auch Paragraph 41, Absatz eins, AVG vorsieht - regelt, handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine Regelung über die Ladung zur Bauverhandlung. Dem gegenüber enthält Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz eine Regelung über die Kundmachung einer Bauverhandlung, wenn dort angeordnet ist, dass für andere Personen als bekannte Beteiligte die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060005.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014