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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
§ 25 Stmk. BauG betrifft die Regelung der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung. Es handelt sich dabei um eine dem § 41 AVG gleichartige Regelung. § 41 AVG ist in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 7 AVG nicht angeführt, ist also von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst.Paragraph 25, Stmk. BauG betrifft die Regelung der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung. Es handelt sich dabei um eine dem Paragraph 41, AVG gleichartige Regelung. Paragraph 41, AVG ist in der Übergangsbestimmung des Paragraph 82, Absatz 7, AVG nicht angeführt, ist also von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060005.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014