TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B1525/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß vom 24. Oktober 1989, B1188/89-2, wies der Verfassungsgerichtshof den von G C am 9. Oktober 1989 zur Post gegebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24. August 1989, ZVI/2-1273/1-1989 - als unbegründet ab.

Diese verfassungsgerichtliche Entscheidung wurde dem Einschreiter am 3. November 1989 nachweislich zugestellt.

1.2. G C brachte nunmehr am 16. Dezember 1989 (: Datum der Postaufgabe) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt die vorliegende, zu B1525/89 protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den im Punkt 1.1. genannten Bescheid des Landeshauptmannes ein.

2.1. Gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG nur innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst, wobei - richtige Adressierung vorausgesetzt - die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen sind (§35 Abs2 VerfGG 1953; vgl. zB VfGH 3.12.1986 B950/86, 27.2.1989 B1805/88). In diesem Zusammenhang bestimmt §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ua., daß dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG 1953) die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wurde, mit Zustellung des diesen Antrag (auf Beigebung eines Rechtsanwaltes) abschlägig erledigenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung (§82 Abs1 VerfGG 1953) von neuem zu laufen beginnt.

2.2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland wurde dem Einschreiter am 29. August 1989 zugestellt. Da G C den Verfahrenshilfeantrag (ua. mit dem Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid des Landeshauptmannes am 9. Oktober 1989 eingebracht hatte, begann mit Zustellung des diesen Antrag abweisenden verfassungsgerichtlichen Beschlusses B1188/89-2, - d.i. Freitag, der 3. November 1989 - die sechswöchige Beschwerdefrist nach §82 Abs1 VerfGG 1953 von neuem zu laufen.

Die vorliegende Beschwerde wurde - wie zu Punkt 1.2. dargelegt - jedoch erst am Samstag, den 16. Dezember 1989, und somit nach Ablauf der gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 einzuhaltenden Frist, zur Post gegeben; sie erweist sich somit als verspätet.

2.3. Die Beschwerde war daher (sogleich) als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1525.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89B01525_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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