RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch eine durch die geplante Bebauung eines Grundstücks hervorgerufene Veränderung im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch Hochwässer wird nicht in subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen, die ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, beide mwH).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050246.X06

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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