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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Durch eine durch die geplante Bebauung eines Grundstücks hervorgerufene Veränderung im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch Hochwässer wird nicht in subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen, die ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, beide mwH).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050246.X06Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013