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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0242 E 8. August 2008 RS 1Stammrechtssatz
Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach Paragraph 19, AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG verlesen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090347.X02Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013