RS Vwgh 2009/9/16 2007/09/0347

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0242 E 8. August 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach Paragraph 19, AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG verlesen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090347.X02

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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