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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §14e Abs1;Rechtssatz
Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist (vgl. B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128; E 9. März 1995, 93/18/0350). (Hier:Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist vergleiche B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128; E 9. März 1995, 93/18/0350). (Hier:
Der Aufenthaltstitel der Bfin war (vorerst) weiter gültig. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist. Die belBeh hat dem Umstand der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Ausweisungsverfahren zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Bfin keine Bedeutung beigemessen. Hätte sie dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Bfin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln.)Der Aufenthaltstitel der Bfin war (vorerst) weiter gültig. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist. Die belBeh hat dem Umstand der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Ausweisungsverfahren zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Bfin keine Bedeutung beigemessen. Hätte sie dem in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Bfin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln.)
Schlagworte
Vollzug Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090204.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011