RS Vwgh 2009/9/16 2007/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §16 Abs2;
NAG 2005 §24 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist (vgl. B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128; E 9. März 1995, 93/18/0350). (Hier:Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist vergleiche B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128; E 9. März 1995, 93/18/0350). (Hier:

Der Aufenthaltstitel der Bfin war (vorerst) weiter gültig. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist. Die belBeh hat dem Umstand der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Ausweisungsverfahren zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Bfin keine Bedeutung beigemessen. Hätte sie dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Bfin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln.)Der Aufenthaltstitel der Bfin war (vorerst) weiter gültig. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist. Die belBeh hat dem Umstand der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im Ausweisungsverfahren zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Bfin keine Bedeutung beigemessen. Hätte sie dem in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Bfin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass sie in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln.)

Schlagworte

Vollzug Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090204.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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