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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ab Rechtskraft des Gründungsbescheides hat die Wegegenossenschaft rechtlich zu existieren begonnen und ist seit diesem Zeitpunkt als Körperschaft mit Rechtsfähigkeit iSd § 13 Vlbg GSLG anzusehen. Mit der rechtlichen Existenz der Güterwegegenossenschaft haben sich die einzelnen Mitglieder nicht in allen den Güterweg bzw die Güterwegegenossenschaft betreffenden Angelegenheiten ihrer Rechte begeben. Das Vlbg GSLG selbst kennt Verfahren, wo einander die Güterweggenossenschaft bzw deren Organe den Mitgliedern als gegnerische Streitpartei gegenüberstehen, was das Bestehen von verfolgbaren Rechten der einzelnen Mitglieder voraussetzt (vgl. § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG). Die rechtlichen Interessen einer Bringungsgemeinschaft und ihrer einzelnen Mitglieder können auseinander fallen, und darf in diesen Fällen den Mitgliedern nicht die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen werden. So berührt zB die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes (Hinweis E 22. Februar 2007, 2006/07/0014; E 12. Dezember 2002, 2001/07/0056). Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (Hinweis E 28. März 1996, 93/07/0037). Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu. (Hier: Es wurde in den Gründungsbescheid aus dem Jahr 1985 nach § 68 Abs. 3 AVG insoweit eingegriffen, als durch die aufgetragene Entfernung der Zusatztafel am Beginn des Güterweges in der Wintersaison klargestellt wurde, dass während dieser Zeit ein gänzliches Fahrverbot auf dem Güterweg besteht.)Ab Rechtskraft des Gründungsbescheides hat die Wegegenossenschaft rechtlich zu existieren begonnen und ist seit diesem Zeitpunkt als Körperschaft mit Rechtsfähigkeit iSd Paragraph 13, Vlbg GSLG anzusehen. Mit der rechtlichen Existenz der Güterwegegenossenschaft haben sich die einzelnen Mitglieder nicht in allen den Güterweg bzw die Güterwegegenossenschaft betreffenden Angelegenheiten ihrer Rechte begeben. Das Vlbg GSLG selbst kennt Verfahren, wo einander die Güterweggenossenschaft bzw deren Organe den Mitgliedern als gegnerische Streitpartei gegenüberstehen, was das Bestehen von verfolgbaren Rechten der einzelnen Mitglieder voraussetzt vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG). Die rechtlichen Interessen einer Bringungsgemeinschaft und ihrer einzelnen Mitglieder können auseinander fallen, und darf in diesen Fällen den Mitgliedern nicht die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte genommen werden. So berührt zB die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes (Hinweis E 22. Februar 2007, 2006/07/0014; E 12. Dezember 2002, 2001/07/0056). Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (Hinweis E 28. März 1996, 93/07/0037). Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu. (Hier: Es wurde in den Gründungsbescheid aus dem Jahr 1985 nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG insoweit eingegriffen, als durch die aufgetragene Entfernung der Zusatztafel am Beginn des Güterweges in der Wintersaison klargestellt wurde, dass während dieser Zeit ein gänzliches Fahrverbot auf dem Güterweg besteht.)
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070164.X01Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011