TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §2;
GSGG;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2 litb;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs4;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSLG Tir;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft A-Weg II, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2005, Zl. LAS-842/7-05, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: D-Verein, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermarcora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2005, Zl. LAS-842/7-05, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: D-Verein, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermarcora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 6. Oktober 2000 wurde gemäß § 14 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970), die Bringungsgemeinschaft A-Weg II in H, die beschwerdeführende Partei, gebildet (Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom 23. August 2000 auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt II). Nach der in diesem Projekt enthaltenen Trassenbeschreibung besteht die Bringungsanlage aus der Ausbaustrecke A-Weg II, die am Ende der bestehenden öffentlichen Interessentenstraße beginnt, und den drei Stichwegen (M-Almweg, R-Almweg und W-Almweg).Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 6. Oktober 2000 wurde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, Landesgesetzblatt , Nr. 40 (GSLG 1970), die Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei in H, die beschwerdeführende Partei, gebildet (Spruchpunkt römisch eins). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom 23. August 2000 auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei). Nach der in diesem Projekt enthaltenen Trassenbeschreibung besteht die Bringungsanlage aus der Ausbaustrecke A-Weg römisch zwei, die am Ende der bestehenden öffentlichen Interessentenstraße beginnt, und den drei Stichwegen (M-Almweg, R-Almweg und W-Almweg).

Mit Bescheid der AB vom 24. Oktober 2001 wurde Spruchpunkt II hinsichtlich der Bezeichnung der dort genannten Grundstücke berichtigt.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 24. Oktober 2001 wurde Spruchpunkt römisch zwei hinsichtlich der Bezeichnung der dort genannten Grundstücke berichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid der AB vom 20. September 2002 wurde eine neuerliche Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der belasteten Grundstücke vorgenommen und gleichzeitig Bringungsrechte zu Gunsten weiterer Grundstücke eingeräumt, die durch die vom R-Almweg abzweigenden, in einem näher bezeichneten Plan eingezeichneten Stichwege I und II erschlossen werden.Mit einem weiteren Bescheid der Ausschussbericht vom 20. September 2002 wurde eine neuerliche Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der belasteten Grundstücke vorgenommen und gleichzeitig Bringungsrechte zu Gunsten weiterer Grundstücke eingeräumt, die durch die vom R-Almweg abzweigenden, in einem näher bezeichneten Plan eingezeichneten Stichwege römisch eins und römisch zwei erschlossen werden.

Mit Bescheid der AB vom 12. März 2004 wurde schließlich das Anteilsverhältnis am Hauptweg und am Stichweg W neu bestimmt.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. März 2004 wurde schließlich das Anteilsverhältnis am Hauptweg und am Stichweg W neu bestimmt.

Sowohl aus dem einen Bestandteil des generellen Projektes vom 23. August 2000 bildenden Lageplan mit Darstellung der Wegtrassen als auch aus dem Lageplan vom 27. März 2002 geht hervor, dass der R-Almweg u.a. über das Grundstück 3393/2 EZ 256 GB H führt, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Weder im ersten, die Bringungsgemeinschaft begründenden Bescheid noch in den beiden nachfolgenden Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbescheiden scheint die mitbeteiligte Partei als berechtigte oder belastete Partei oder als Mitglied der Bringungsgemeinschaft auf.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 3393/2 und .1090 mit der Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlage A-Weg II und einer Teilstrecke des R-Almweges und stellte gleichzeitig den Antrag, die genannten Grundstücke bzw. sie selbst als deren Eigentümerin als Mitglied in die Bringungsgemeinschaft A-Weg II einzubeziehen. Nach dem Inhalt ihres Antrags befindet sich auf dem Grundstück .1090 eine Selbstversorgerhütte (B-Haus, ehemals M-Hütte). Über einen Teil der landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Liegenschaft verlaufe die Bringungsanlage A-Weg II; der R-Almweg führe unmittelbar zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin samt dem darauf errichteten B-Haus. Zu dieser Liegenschaft gebe es derzeit keine Möglichkeit einer direkten Zufahrt. Ein Wegerecht zu Gunsten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bestehe nicht. Diese habe einen dringenden Bedarf an der Einräumung eines Bringungsrechtes.Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 3393/2 und .1090 mit der Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlage A-Weg römisch zwei und einer Teilstrecke des R-Almweges und stellte gleichzeitig den Antrag, die genannten Grundstücke bzw. sie selbst als deren Eigentümerin als Mitglied in die Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei einzubeziehen. Nach dem Inhalt ihres Antrags befindet sich auf dem Grundstück .1090 eine Selbstversorgerhütte (B-Haus, ehemals M-Hütte). Über einen Teil der landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Liegenschaft verlaufe die Bringungsanlage A-Weg römisch zwei; der R-Almweg führe unmittelbar zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin samt dem darauf errichteten B-Haus. Zu dieser Liegenschaft gebe es derzeit keine Möglichkeit einer direkten Zufahrt. Ein Wegerecht zu Gunsten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bestehe nicht. Diese habe einen dringenden Bedarf an der Einräumung eines Bringungsrechtes.

Die AB führte am 14. Dezember 2004 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aussprach.Die Ausschussbericht führte am 14. Dezember 2004 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aussprach.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden von der Abteilung Agrarwirtschaft agrartechnische Stellungnahmen bzw. Erhebungsberichte vom 29. November 2004 und vom 8. August 2005 erstattet.

Mit Bescheid der AB vom 3. Oktober 2005 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde festgestellt, dass offensichtlich ein Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 gestellt worden sei. Nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes der Abteilung Agrarwirtschaft, dem zufolge auf dem Grundstück 3393/2 zumindest im Vorjahr auf dem flächenmäßig größten Teil keine erkennbare landwirtschaftliche Nutzung durchgeführt worden sei und nach den Erfahrungen des Sachverständigen keine als eigenständig zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Liegenschaft vorliege, führte die AB aus, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher durch eine fehlende Wegverbindung erheblich beeinträchtigt würde, nicht vorliege und ein Bringungsnotstand im Sinne des GSLG 1970 daher nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Selbstversorgerhütte (.1090) eine eigene Bauparzelle in der Liegenschaft EZ 256 gewesen; zwischenzeitlich sei sie infolge Vereinigung mit dem Grundstück 3393/2 im Grundbuch gelöscht worden.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 3. Oktober 2005 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde festgestellt, dass offensichtlich ein Antrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 gestellt worden sei. Nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes der Abteilung Agrarwirtschaft, dem zufolge auf dem Grundstück 3393/2 zumindest im Vorjahr auf dem flächenmäßig größten Teil keine erkennbare landwirtschaftliche Nutzung durchgeführt worden sei und nach den Erfahrungen des Sachverständigen keine als eigenständig zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Liegenschaft vorliege, führte die Ausschussbericht aus, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher durch eine fehlende Wegverbindung erheblich beeinträchtigt würde, nicht vorliege und ein Bringungsnotstand im Sinne des GSLG 1970 daher nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Selbstversorgerhütte (.1090) eine eigene Bauparzelle in der Liegenschaft EZ 256 gewesen; zwischenzeitlich sei sie infolge Vereinigung mit dem Grundstück 3393/2 im Grundbuch gelöscht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Entgegen der Ansicht der AB komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bringungsnotstand vorliege, weder auf das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf das Vorliegen einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der beantragten Grundstücke an. Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Widmung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken" meinte die mitbeteiligte Partei weiter, sie habe im Antrag ausgeführt, dass die Liegenschaft bisher von JH landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sei, was nunmehr infolge von Streitigkeiten nicht mehr der Fall sei. Der mitbeteiligten Partei sei eine landwirtschaftliche Nutzung mangels Zufahrtsmöglichkeit aber nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, dass sie nach wie vor beabsichtige, die Liegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, sei der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag eingebracht worden. Ohne Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft sei eine solche Nutzung jedoch nicht möglich.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Entgegen der Ansicht der Ausschussbericht komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bringungsnotstand vorliege, weder auf das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf das Vorliegen einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der beantragten Grundstücke an. Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Widmung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken" meinte die mitbeteiligte Partei weiter, sie habe im Antrag ausgeführt, dass die Liegenschaft bisher von JH landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sei, was nunmehr infolge von Streitigkeiten nicht mehr der Fall sei. Der mitbeteiligten Partei sei eine landwirtschaftliche Nutzung mangels Zufahrtsmöglichkeit aber nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, dass sie nach wie vor beabsichtige, die Liegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, sei der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag eingebracht worden. Ohne Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft sei eine solche Nutzung jedoch nicht möglich.

Die belangte Behörde nahm am 19. November 2005 einen Lokalaugenschein im Bereich des Grundstückes 3393/2 vor. Demnach stelle dieses Grundstück eine Enklave im Grundstück 3393/1 dar, welches im Eigentum von J und BH stehe. Auf dem Grundstück 3393/2 stehe die B-Hütte (Seehöhe 1.340 m), bestehend aus einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude. Dieses Grundstück sei gegenüber dem umgebenden Grundstück nicht abgezäunt. Abgesehen von der Baufläche bilde der als LN anzusprechende Teil des Grundstückes 3393/2 ost- und westwärts mit dem Grundstück 3393/1 in der Natur eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück 3393/2 (abgesehen von der Baufläche) sei ebenso wie das Grundstück 3393/1 frisch gedüngt. Erkennbar sei es vorher beweidet worden (Trittspuren von Rindern, Kuhfladen). Dass dieser Teil des Grundstückes 3393/2 bis zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sei, stehe außer Zweifel; augenscheinlich sei es mit dem umgebenden Grundstück gemeinsam bewirtschaftet worden. Unzweifelhaft verlaufe der R-Almweg über das Grundstück 3393/2 in dessen südwestlichem Bereich. Bergseits des Weges verlaufe dort ein Wassergraben mit Verrohrung im Bereich der Einfahrt vom Weg in die Grundstücke 3393/1 und 3393/2. Es seien Metallmarken zur Kennzeichnung von Grenzpunkten vorgefunden worden. Die Metallmarke, die den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 3393/2 kennzeichne, befinde sich unterhalb (talseits) des Weges, sodass der Weg im Grundstück 3393/2 verlaufe. Die Metallmarke, die den südöstlichen Grenzpunkt dieses Grundstückes kennzeichne, befinde sich knapp bergseits des Weges. Auf der Rückfahrt vom Ortsaugenschein sei JH bei seinem Bauernhof angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass er auch dieses Jahr das Grundstück 3393/2 gemäht und anschließend beweidet habe. Eine andere wegmäßige Erschließung des Grundstückes 3393/2 als durch den A-Weg II bzw. den R-Almweg bestehe nicht.Die belangte Behörde nahm am 19. November 2005 einen Lokalaugenschein im Bereich des Grundstückes 3393/2 vor. Demnach stelle dieses Grundstück eine Enklave im Grundstück 3393/1 dar, welches im Eigentum von J und BH stehe. Auf dem Grundstück 3393/2 stehe die B-Hütte (Seehöhe 1.340 m), bestehend aus einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude. Dieses Grundstück sei gegenüber dem umgebenden Grundstück nicht abgezäunt. Abgesehen von der Baufläche bilde der als LN anzusprechende Teil des Grundstückes 3393/2 ost- und westwärts mit dem Grundstück 3393/1 in der Natur eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück 3393/2 (abgesehen von der Baufläche) sei ebenso wie das Grundstück 3393/1 frisch gedüngt. Erkennbar sei es vorher beweidet worden (Trittspuren von Rindern, Kuhfladen). Dass dieser Teil des Grundstückes 3393/2 bis zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sei, stehe außer Zweifel; augenscheinlich sei es mit dem umgebenden Grundstück gemeinsam bewirtschaftet worden. Unzweifelhaft verlaufe der R-Almweg über das Grundstück 3393/2 in dessen südwestlichem Bereich. Bergseits des Weges verlaufe dort ein Wassergraben mit Verrohrung im Bereich der Einfahrt vom Weg in die Grundstücke 3393/1 und 3393/2. Es seien Metallmarken zur Kennzeichnung von Grenzpunkten vorgefunden worden. Die Metallmarke, die den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 3393/2 kennzeichne, befinde sich unterhalb (talseits) des Weges, sodass der Weg im Grundstück 3393/2 verlaufe. Die Metallmarke, die den südöstlichen Grenzpunkt dieses Grundstückes kennzeichne, befinde sich knapp bergseits des Weges. Auf der Rückfahrt vom Ortsaugenschein sei JH bei seinem Bauernhof angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass er auch dieses Jahr das Grundstück 3393/2 gemäht und anschließend beweidet habe. Eine andere wegmäßige Erschließung des Grundstückes 3393/2 als durch den A-Weg römisch zwei bzw. den R-Almweg bestehe nicht.

Die belangte Behörde holte weiters den Akt des Bezirksgerichtes K in der Rechtssache der klagenden Parteien J und BH wider die beklagte Partei (mitbeteiligte Partei) wegen Besitzstörung ein. In der Klage wurde vorgebracht, dass die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 in der Natur eine einheitliche Wiese darstellten. Die Wiese auf Grundstück 3393/2 rund um die B-Hütte würde mit Ausnahme eines relativ unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes rund um die Hütte seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft 90115 (H) in der Weise genützt, dass diese Wiese gemäht, damit Heu gewonnen und außerdem mit Kühen abgeweidet werde. Seit ca. 1960 hätte das Grundstück 3393/2 in der Weise genutzt werden können, dass mit einem Traktor in einem Zug und über die Grenzen hinweg die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 gemäht, das Heu sodann gewendet und mit einem Ladewagen eingebracht werden habe können. Auf dieselbe Weise seien die genannten Grundstücke mehrmals im Jahr mit landwirtschaftlichen Maschinen auch gedüngt worden.

Im Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 28. November 2005, in der sie das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes in Abrede stellte und weiters vorbrachte, es liege kein Bringungsnotstand vor. Mit Ausnahme eines unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes werde der Großteil dieses Grundstückes seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 90115 benützt, welche selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft A-Weg II seien, sodass eine ordentliche Bewirtschaftung dieser Fläche gegeben sei. Die Einräumung eines Bringungsrechtes für eine zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes sei daher keinesfalls notwendig.Im Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 28. November 2005, in der sie das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes in Abrede stellte und weiters vorbrachte, es liege kein Bringungsnotstand vor. Mit Ausnahme eines unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes werde der Großteil dieses Grundstückes seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 90115 benützt, welche selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft A-Weg römisch zwei seien, sodass eine ordentliche Bewirtschaftung dieser Fläche gegeben sei. Die Einräumung eines Bringungsrechtes für eine zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes sei daher keinesfalls notwendig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der Behörde erster Instanz und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den Bescheid der Behörde erster Instanz und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Ausschussbericht zurück.

Die belangte Behörde stellte fest, auf Grund der Ergebnisse des auf Berufungsebene ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehe kein Zweifel daran, dass das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück mit Ausnahme einer geringfügigen Teilfläche ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück sei. Dies werde auch durch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Nutzungsform bestätigt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 25. Oktober 2004 sei als Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 anzusehen. Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 und 2 GSLG 1970 fuhr die belangte Behörde fort, aus dem Vergleich der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 sei erkennbar, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes. Für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser Kernfrage sei auch das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes auszurichten. Unter diesem Gesichtspunkt sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt worden und sei die AB von einem mangelhaften Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grund und weil, wenn nachträglich ein Mitglied in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werde, über den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag der Abschluss eines Parteienübereinkommens (siehe § 15 Abs. 5 GSLG 1970) anzustreben sei, wofür eine mündliche Verhandlung den geeigneten Rahmen biete, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 25. Oktober 2004 sei als Antrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 anzusehen. Nach Wiedergabe des Paragraph 14, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 3, Absatz eins und 2 GSLG 1970 fuhr die belangte Behörde fort, aus dem Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sei erkennbar, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes. Für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser Kernfrage sei auch das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes auszurichten. Unter diesem Gesichtspunkt sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt worden und sei die Ausschussbericht von einem mangelhaften Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grund und weil, wenn nachträglich ein Mitglied in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werde, über den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag der Abschluss eines Parteienübereinkommens (siehe Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970) anzustreben sei, wofür eine mündliche Verhandlung den geeigneten Rahmen biete, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin rügt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft ausschließlich die Voraussetzungen des § 14 GSLG 1970 erfüllt sein müssten; unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, 97/07/0171, vertrat sie den Standpunkt, die belangte Behörde übersehe bei dieser Argumentation, dass dabei auch die Kriterien des § 2 leg. cit. hinsichtlich der Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegen müssten. In der Sache selbst verwies sie auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte agrartechnische Stellungnahme, wonach das Grundstück 3393/2 nur zu außerlandwirtschaftlichen Lagerzwecken und zu touristischen Zwecken genutzt werde. Es liege also überhaupt kein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b GSLG 1970 vor. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen und die Angelegenheit nicht nach § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde zurückverwiesen dürfen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin rügt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph 14, GSLG 1970 erfüllt sein müssten; unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, 97/07/0171, vertrat sie den Standpunkt, die belangte Behörde übersehe bei dieser Argumentation, dass dabei auch die Kriterien des Paragraph 2, leg. cit. hinsichtlich der Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegen müssten. In der Sache selbst verwies sie auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte agrartechnische Stellungnahme, wonach das Grundstück 3393/2 nur zu außerlandwirtschaftlichen Lagerzwecken und zu touristischen Zwecken genutzt werde. Es liege also überhaupt kein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, GSLG 1970 vor. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen und die Angelegenheit nicht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Erstbehörde zurückverwiesen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nur dann verletzt werden könnte, wenn dieser gegen § 66 Abs. 2 AVG verstoße. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 GSLG 1970 folgen wollte, ändere dies nichts daran, dass die Feststellung des im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die AB unterblieben sei und hiefür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nur dann verletzt werden könnte, wenn dieser gegen Paragraph 66, Absatz 2, AVG verstoße. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 2, GSLG 1970 folgen wollte, ändere dies nichts daran, dass die Feststellung des im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Ausschussbericht unterblieben sei und hiefür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie wies auf die ihrer Ansicht nach rechtsunwirksame Auftrags- und Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter hin und meinte mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu erkennen, der ihres Erachtens lediglich die Stellung einer Beteiligten, nicht aber Parteistellung im Verfahren zukomme. Weiters wies sie auf mangelnde Beschwer der Beschwerdeführerin hin, weil dieser keinerlei Nachteile für die Bringungsgemeinschaft, sondern vielmehr ein Vorteil durch den Umstand entstehe, dass eine weitere Beteiligte in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen werde. Zur angeblichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ging die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift davon aus, dass sämtliche Bedingungen vorlägen, um ihr ein Bringungsrecht einzuräumen bzw. um die Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft zu bewilligen. Die AB habe die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1970 nicht geprüft und auch nicht festgestellt, ob die Nutzung bzw. die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden könne.Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie wies auf die ihrer Ansicht nach rechtsunwirksame Auftrags- und Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter hin und meinte mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu erkennen, der ihres Erachtens lediglich die Stellung einer Beteiligten, nicht aber Parteistellung im Verfahren zukomme. Weiters wies sie auf mangelnde Beschwer der Beschwerdeführerin hin, weil dieser keinerlei Nachteile für die Bringungsgemeinschaft, sondern vielmehr ein Vorteil durch den Umstand entstehe, dass eine weitere Beteiligte in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen werde. Zur angeblichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ging die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift davon aus, dass sämtliche Bedingungen vorlägen, um ihr ein Bringungsrecht einzuräumen bzw. um die Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft zu bewilligen. Die Ausschussbericht habe die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 nicht geprüft und auch nicht festgestellt, ob die Nutzung bzw. die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden könne.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 (idF der Novelle LGBl. Nr. 57/2001) lauten: 1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2001,) lauten:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

  1. (2)Absatz 2,Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

  1. b)Litera b
    eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  2. c)Litera c
    ...

§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wennParagraph 2, (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

  1. (2)Absatz 2,...

    § 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dassParagraph 3, (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. b)Litera b
    weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. c)Litera c
    fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
              d)              möglichst geringe Kosten verursacht werden.
  1. (2)Absatz 2,Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

    § 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.Paragraph 14, (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

  2. (2)Absatz 2,Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wennDie Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen. b) die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, vorliegen.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
  2. (5)Absatz 5,...

    § 16. (1) ...Paragraph 16, (1) ...

  3. (8)Absatz 8,Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschussmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.

…."

2. In ihrer Replik vom 25. April 2006 hat die Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, aus denen (neben der des Obmannes) die Zustimmung eines weiteren Ausschussmitgliedes zur Beschwerdeerhebung und zur diesbezüglichen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters hervor geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Auftrags- und Vollmachtserteilung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber den sie vertretenden Rechtsanwälten.

3. Die mitbeteiligte Partei bezweifelt die Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Verfahren und deren Beschwer durch den angefochtenen Bescheid.

Das GSLG 1970 beinhaltet keine Regelung über den Kreis der Personen, die in den Verfahren nach diesem Gesetz als Partei beizuziehen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss daher auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des § 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des Paragraph 8, AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2001/07/0056, im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft mit der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaft befasst und ausgesprochen, dass eine solche Feststellung die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, sei doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Daraus wurde im dortigen Verfahren die Parteistellung der einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft abgeleitet. Die gleichen Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

Daneben kommt aber auch der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in § 14 Abs. 4 GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem solchen Verfahren zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB. die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 146).Daneben kommt aber auch der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in Paragraph 14, Absatz 4, GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem solchen Verfahren zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB. die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche , dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Sitzung 146, ).

Auch der Einwand mangelnder Beschwer der Bringungsgemeinschaft im Falle der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes trifft nicht zu. Dass - wie die mitbeteiligte Partei vermeint - die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich brächte, ist unzutreffend, geht doch damit zB. auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid (siehe dazu näher unter 4.), welche die vorliegende Beschwerde zulässig macht.

4. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf § 66 Abs. 2 AVG und verweist die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Falle eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, m.w.N.). 4. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verweist die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Falle eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend vergleiche , das hg. Erkenntnis vom

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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