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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß § 35 deutsches GmbHG (§ 18 GmbHG) vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0074 und Zl. 2005/13/0084). Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Mario K faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkt somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an deren Stelle zur Haftung heranzuziehen wäre.Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO die in Paragraph 80, BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß Paragraph 35, deutsches GmbHG (Paragraph 18, GmbHG) vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0074 und Zl. 2005/13/0084). Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Mario K faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkt somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an deren Stelle zur Haftung heranzuziehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160086.X01Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010