RS Vwgh 2009/9/21 2009/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß § 35 deutsches GmbHG (§ 18 GmbHG) vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0074 und Zl. 2005/13/0084). Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Mario K faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkt somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an deren Stelle zur Haftung heranzuziehen wäre.Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO die in Paragraph 80, BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß Paragraph 35, deutsches GmbHG (Paragraph 18, GmbHG) vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0074 und Zl. 2005/13/0084). Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Mario K faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkt somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an deren Stelle zur Haftung heranzuziehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160086.X01

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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