TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/1 90/01/0055

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH);
41/02 Staatsbürgerschaft;
50/01 Gewerbeordnung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

BazillenausscheiderG;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
LMG 1975;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
UNO Resolution 748 (1992);

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, wird dem Antrag des Beschwerdeführers A, geboren 1939 in H, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 bis 8 StbG nicht stattgegeben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 11. Februar 1985 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1985 wegen des Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 8 StbG ab.

Dieser Bescheid wurde über Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1986, Zl. 85/01/0329, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren ließ die belangte Behörde Säumnis eintreten, sodaß die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässig ist.

Die belangte Behörde blieb auch in der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten dreimonatigen Frist säumig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der vorgelegten Akten, Urkunden sowie der Vernehmung des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde 1939 in H geboren. Mit seinen Eltern flüchtete er und erhielt im Jahre 1948 den Status eines Palästinenser-Flüchtlings. Seine Staatsbürgerschaft ist ungeklärt. In seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bezeichnete sich der Beschwerdeführer nur deshalb als jordanischer Staatsangehöriger, weil er damals einen jordanischen Reisepaß hatte. Dieser wurde ihm aber im Jahre 1982 nicht verlängert. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines libyschen Reisepasses, ausgestellt 1988 in Tripoli, gültig bis 1992, in dem sich ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. April 1988 befindet. Er selbst bezeichnet sich nunmehr als staatenlos.

Der Beschwerdeführer kam am 15. Februar 1960 zum ersten Mal nach Österreich und begann hier im Oktober des selben Jahres das Studium an der Technischen Hochschule in Wien, das er bis zum Ende des Sommersemesters 1963/1964 im Fach Maschinenbau fortsetzte. Im Wintersemester 1964 begann er das Studium der Staatswissenschaften an der juridischen Fakultät der Universität Wien. Dieses Studium schloß er 1974 mit der Promotion zum Dr. rer.pol. ab. Dissertationsthema ist:

"Gewaltenteilung ...". Während seines Studiums verehelichte der Beschwerdeführer sich mit der österreichischen Staatsbürgerin C im Jahre 1971. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Nach dem Abschluß des Studiums fuhr der Beschwerdeführer mit der Familie nach Libyen, wo er eine Stellung im Unterrichtsministerium und einen Lehrauftrag an einer Akademie in I erhielt. Im Jahre 1978 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Libyen wegen der politischen Veränderungen, die dazu geführt hatten, daß besonders für seine Ehefrau und die Kinder die Lebensverhältnisse unerträglich geworden waren. Er fuhr nach Wien, weil sich hier schon sein jüngerer Bruder seit 1962 befand und die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatte. Der Beschwerdeführer arbeitete in Wien zunächst im Familienbetrieb des Bruders, einem Restaurant "X".

In der Folge beteiligte sich der Beschwerdeführer als Gründungsmitglied am Stammkapital der "T-Ges.m.b.H.", mit einem Anteil von 17 %. Er war einer der beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Angestelltenverhältnis bis 15. November 1980. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Waren aller Art. Da das Unternehmen nicht florierte, arbeitete der Beschwerdeführer bald danach als Angestellter der Botschaft des Staates Qatar bis Mai 1981. Von 1981 bis Anfang 1984 war der Beschwerdeführer freier Mitarbeiter eines Bauunternehmens, das sich insbesondere mit der Herstellung von Tennisplätzen beschäftigte. Während dieser Zeit gelang es ihm auch, eine Geschäftsverbindung dieses Unternehmens mit Libyen herzustellen, aus der sich ein größerer Auftrag ergab.

Im April 1984 wurde die "G-Gesellschaft m.b.H." gegründet. Gründer der Gesellschaft war eine Gruppe österreichischer Staatsbürger, darunter S und T, die der Beschwerdeführer als seine Freunde bezeichnet. Der Erstgenannte und der Beschwerdeführer wurden Geschäftsführer dieser Gesellschaft. T war Chefredakteur der Monatszeitung "M", die von dieser Gesellschaft herausgegeben wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, ob bei der Gründung der Gesellschaft libysches Kapital eingeflossen sei; dies sei ausschließlich Sache der Gründungsmitglieder gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu weiters an, er habe nie einer politischen Partei angehört, weder in Österreich noch im Ausland. Er sei sehr frei erzogen worden und vertrete eine demokratische Grundhaltung, habe aber auch kein besonderes Naheverhältnis zur "Grün Alternativen Bewegung" in Österreich, obwohl ihm einige Proponenten dieser Bewegung sehr gut bekannt seien. Nur das Naheverhältnis zu Persönlichkeiten dieser Bewegung habe ihn dazu bestimmt, als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft tätig zu werden. Im Jahre 1986 seien die vorher genannten Gründungsmitglieder der Gesellschaft wegen wirtschaftlicher Probleme ausgeschieden und der Beschwerdeführer sei allein Geschäftsführer geblieben. Die Umstellung der Geschäftsführung zur Sanierung habe eine verstärkte Inserateneinschaltung und Vermittlungstätigkeit erfordert. So sei beispielsweise ein Geschäft zwischen dem Vorwärtsverlag und dem libyschen Staat (Unterrichtsministerium) über den Wert von S 20 Millionen für Schulbücher vermittelt worden, wobei die "G-Gesellschaft m.b.H." Provision bezogen habe.

Wegen dieser Ausweitung der Geschäftstätigkeit wurde der Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister mit Wirkung vom 10. November 1988 insbesondere auf die Gegenstände Gastgewerbe, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Export und Import von Waren aller Art, sowie Exportberatung, Geschäftsvermittlung, An- und Verkauf von Liegenschaften und Nebengeschäfte erweitert. Die Firma hatte eine Liegenschaft in Wien XVII, X-Straße n, erworben und beabsichtigte, dort einen Gastgewerbebetrieb einzurichten. Weitere Lokalitäten des genannten Hauses wurden an verschiedene arabische Staatsangehörige vermietet. Zu etwa 30 % war das Haus weiterhin von österreichischen Mietern bewohnt. Von 1988 bis 1990 war neben dem Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der genannten Firma GE bestellt, der libyscher Staatsangehöriger war. Angestellter der Firma war damals Mag. A, der als Dolmetscher tätig war, weil der Mitgeschäftsführer des Beschwerdeführers die deutsche Sprache nur wenig beherrschte. Der zuletzt genannte Angestellte bestellte namens der Gesellschaft bei einem niederösterreichischen Betrieb eine größere Menge verschiedener teils giftiger Chemikalien. Wegen dieses Geschäftsfalles, der auch in der Presse als bedenklich hingestellt wurde, kam es zu firmeninternen Auseinandersetzungen, die 1988 zur Entlassung des Angestellten führten. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zwischen dem genannten Angestellten als Kläger und der mehrfach genannten Gesellschaft als Beklagte wurde die Gesellschaft zur Zahlung eines Betrages von S 93.783,02 samt Zinsen und Kosten verurteilt. Das Gericht traf auf Grund des Beweisverfahrens folgende Feststellungen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind:

Im Februar 1989 langte bei der G-Gesellschaft m.b.H. ein Telefax eines staatlichen libyschen Unternehmens ein, in dem eine Anbotsstellung für 299 t Chemikalien erbeten wurde. Der damalige Geschäftsführer GE ließ einen Teil des Textes vom Angestellten in die deutsche Sprache übersetzen und beauftragte ihn, Erkundungen darüber einzuziehen, ob die Chemikalien von einer Apotheke geliefert werden könnten. Der Angestellte wurde bei seinen Erkundigungen vom Apotheker an die Industrie verwiesen. 1989 erschien in der Zeitschrift "BT" ein Bericht über das Ersuchen der "G-Gesellschaft m.b.H." an ein niederösterreichisches Chemie-Handelsunternehmen um Anbotstellung für rund 310 t hochgiftiger Chemikalien. In diesem Bericht sei auf die Eignung dieser Chemikalien für die Giftgasproduktion hingewiesen und über vorherige Anfragen aus dem Nahen Osten und dem Süden um ähnliche Chemikalien und Produktionsmethoden für Giftgas berichtet worden. In dem Artikel sei auch der Name des Angestellten genannt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Bericht gelesen und 1989 dem Angestellten vorgehalten. Dieser habe darauf hingewiesen, daß der Auftrag aus Libyen gekommen und er vom Geschäftsführer GE mit der Übersetzung beauftragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Entlassung des Angestellten ausgesprochen. Zu der Feststellung über den Auftrag zur Anbotseinholung stütze sich das genannte Gericht auf die übereinstimmenden Aussagen des Angestellten und des Geschäftsführers GE. Letzterer war bis zum Jahre 1990 Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Seither ist der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer. Mit Februar 1992 mußte die Herausgabe der Zeitschrift "M" aus finanziellen Gründen eingestellt werden. Die Gesellschaft ist seither nicht mehr aktiv tätig.

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die N-Ges.m.b.H. eingetragen. Der ursprüngliche Name dieser Gesellschaft war "Y-Ges.m.b.H.", der danach in "K-Ges.m.b.H."

abgeändert worden war. In seinen Äußerungen im Rahmen des Parteiengehörs bestritt der Beschwerdeführer jede Beziehung zur N-Ges.m.b.H., nachdem ihm aus den Akten der Sicherheitsbehörden vorgehalten worden war, es handle sich um eine Gesellschaft, die im Waffengeschäft tätig sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, die Gesellschaft und deren Angestellter (Geschäftsführer) J sei ihm wohl bekannt. Er selbst habe aber weder als Gründer noch als Geschäftsführer oder Angestellter dieser Gesellschaft agiert. Auch habe er weder im eigenen Namen noch für irgend jemand anderen Geschäfte mit dieser Gesellschaft abgeschlossen oder über solche verhandelt. Nach Vorhalt der im Firmenbuchakt aufscheinenden Personen der genannten Gesellschaft gab der Beschwerdeführer an, er kenne auch U flüchtig, die anderen Namen seien ihm unbekannt, doch könne er nicht ausschließen, daß ihm diese Personen unter anderen Namen bekannt sein könnten, was sich aus der ungleichmäßigen Schreibweise arabischer Familiennamen erkläre. Er wisse nicht, daß die N-Ges.m.b.H. vorher unter anderem Firmenwortlaut bestanden habe. Er habe sich auch nie um eine Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft beworben. Ihm wurde daraufhin aus dem Akt der MA 61 Seite 77 vorgehalten, daß er sich im Jahre 1987 als Geschäftsführer der K-Ges.m.b.H. um Gleichstellung mit Inländern gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z. 25 GewO 1973 beworben habe, worauf der Beschwerdeführer erklärte, daran könne er sich nicht erinnern, könne dies aber auch nicht ausschließen. Tatsächlich sei er nicht zum Geschäftsführer bestellt worden. Er habe damals einen anderen Rechtsanwalt (Dr. P) betraut gehabt.

Gegenstand der zuletzt genannten Gesellschaft ist laut Firmenbuch der Handel sowie Ex- und Import von Waren aller Art; Gesellschafter ist die "N-S.a.v.l." in Luxemburg.

Der Beschwerdeführer ist weiters seit 24. Oktober 1985 Geschäftsführer der GF-Gesellschaft m.b.H., deren Unternehmensgegenstand zunächst der Betrieb einer Gärtnerei war. Mit 13. Jänner 1988 wurde der Gegenstand des Unternehmens erweitert auf: Export und Import von Waren aller Art, Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 in jeder Betriebsart. Seit 31. August 1990 ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter des Unternehmens, das ein arabisches Spezialitätenrestaurant, "KS", betreibt. Dieses Lokal wurde im Jahre 1987 eröffnet und vom Beschwerdeführer bis zur Erteilung der Konzession ohne Gewerbeberechtigung betrieben. Der Beschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu an, er habe ja um Konzession angesucht. Auf Grund der Anzeige vom 4. März 1988 wurde der Beschwerdeführer mit gewerbebehördlichem Bescheid vom 17. April 1989, Zl. MBA 01/07/126/8 Str, wegen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) bestraft, ohne von seinem rechtswidrigen Verhalten Abstand zu nehmen, sodaß er in der Folge wegen des gleichen Verwaltungsstraftatbestandes mit Bescheid vom 15. Oktober 1991, Zl. MBA 1/8-S/2132/91, mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestraft worden ist. Zu seiner Rechtfertigung gab er vor dem Verwaltungsgerichtshof an, er habe den Betrieb weiterführen müssen, weil eine Schließung des Lokals eine Existenzbedrohung bedeutet hätte. Seine Familie und er hätten große Investitionen zur Errichtung des Lokales unter Inanspruchnahme von Bankkrediten getätigt, sodaß ihm aus wirtschaftlichen Gründen die Weiterführung notwendig erschienen sei. Die ihm vorgehaltenen zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes erklärte der Beschwerdeführer damit, seine Angestellten hätten trotz Ermahnung die Untersuchungen unterlassen. Er habe unter allen Umständen den Betrieb des Lokals aufrecht erhalten müssen. Die Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 1. Dezember 1989, Zl. 01-07/126/9 Str, gemäß § 20 LMG mit der Geldstrafe von S 3.000,-- sei erfolgt, weil in der Küche des Lokals ein Abfalleimer nicht vorschriftsmäßig mit dem Deckel geschlossen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer war weiters ab 23. Mai 1990 Geschäftsführer der "Z-Gesellschaft mbH", die im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen ist. Diese Gesellschaft gab die Zeitschrift W heraus. Das Unternehmen wurde von HC gegründet, der auch zusammen mit dem Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft war. Der Beschwerdeführer wurde von HC in das Unternehmen gerufen, um seine Kontakte zu arabischen Botschaften und dem Direktor der arabischen Liga in Wien einzubringen. Der Beschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er habe auf den Inhalt der Zeitschrift nicht Einfluß genommen und auch nicht journalistisch mitgearbeitet, sondern nur Übersetzungen oder Vermittlungen durchgeführt. Nach Vorhalt der Nr. 2 der genannten Zeitschrift, die eine Reihe von Artikeln über Libyen enthält, gab er weiter an, an der Gestaltung dieser Artikel habe er weder vermittelnd noch übersetzend mitgewirkt. Als Folge des Golfkrieges habe auch diese Zeitschrift eingestellt werden müssen. Der Artikel über das Lokal "KS" sei von ihm eingebracht worden.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme an, er beziehe einen monatlichen Lohn als angestellter Geschäftsführer der "G-GesmbH". Aus dem Betrieb der "GF-GesmbH" erziele der Beschwerdeführer als Geschäftsführer keine Einkünfte. Er habe auch sonst keinerlei Vermögenswerte, keine Geschäftsbeteiligungen oder Liegenschaften. Im Fall einer Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Firma "G-GesmbH" habe er die Möglichkeit, einen Posten bei der UNIDO zu bekommen. Diesbezügliche Angebote habe er schon mehrfach ausgeschlagen.

Als Motiv für den Staatsbürgerschaftsantrag gab der Beschwerdeführer an, er habe schon einen großen Teil seines Lebens in Österreich verbracht und sein Studium hier abgeschlossen. Seine Familie, insbesondere Gattin, Kinder und jüngerer Bruder seien österreichische Staatsbürger, seine Mutter hier 1984 verstorben und beigesetzt worden. Wien sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers, und er habe die Absicht, hier ständig zu bleiben. Eine Heimkehr nach Jerusalem oder Haifa sei für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Seine Erklärung gegenüber dem Sicherheitsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien über das Motiv des Antrages sei mißverstanden worden, er habe nur erklärt, daß er durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft weder reicher noch ärmer würde, worauf fälschlich niedergeschrieben worden sei, der Beschwerdeführer würde die österreichische Staatsbürgerschaft nicht brauchen.

Nach Vorhalt der sich in den Akten befindlichen Verdachtsmomente, die sich auf die dem Beschwerdeführer bereits vorgehaltenen sicherheitsbehördlichen Bedenken stützen, gab der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen an, er sei mit dem Botschafter Libyens befreundet, ebenso mit den Botschaftern anderer arabischer Staaten, und dem Direktor der arabischen Liga in Wien. Er sei auch in gleicher Weise mit österreichischen Politikern, Journalisten und Wissenschaftlern befreundet. Daraus habe sich auch seine Tätigkeit zur Vermittlung von verschiedenen Kontakten mit der libyschen Botschaft und die Benützung des Pkw W mmm, eines Diplomatenfahrzeugs der libyschen Botschaft, ergeben. Der Beschwerdeführer gab spontan weiter an, er habe sich immer geweigert, aus diesen Beziehungen eine Tätigkeit in der Art eines Informationsdienstes zu machen, obwohl ihm dies von verschiedenen Seiten immer wieder angetragen worden sei. Ebenso habe er sich stets geweigert, bei der Vermittlung von Waffen- oder Drogengeschäften mitzuwirken. Er habe sich für die arabische Menschenrechtsorganisation in Wien engagiert, wobei es sich um einen in Österreich eingetragenen unpolitischen Verein handle. Er habe seine Kontakte ausgenützt, um Symposien unter der Teilnahme namhafter österreichischer Politiker, Wissenschaftler und Journalisten zu veranstalten. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied des "V-Club", eines österreichischen Vereines, habe aber gelegentlich an dessen Veranstaltungen teilgenommen. Am 26. Mai 1988 sei er nicht Diskussionsleiter sondern nur Zuhörer einer Veranstaltung dieses Vereines über Menschenrechte in Libyen gewesen. Mit dem im Verwaltungsverfahren genannten HB habe der Beschwerdeführer nichts zu tun. Mit dem Reisebüro "XI" habe der Beschwerdeführer keinerlei geschäftlichen oder sonstigen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, in welcher Stellung MH zu diesem Reisebüro stehe. Er kenne den Genannten und habe gemeinsam mit ihm einen Antrag auf Errichtung einer Stiftung unter der Bezeichnung "EC" in Österreich gestellt, wobei ihn damals Dr. P vertreten habe. Der Beschwerdeführer sei als Stellvertreter des vorher genannten amerikanischen Staatsangehörigen vorgesehen gewesen, der das Stiftungskapital habe spenden wollen. Es sei aber nicht zur Errichtung der Stiftung gekommen.

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erwogen:

Gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist,

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

              3.              er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

              4. a)              die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

              b)              die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 des zitierten Gesetzes kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn nicht eines der in Ziffer 2 bis 8 der Bestimmung genannten Einbürgerungshindernisse vorliegt.

Die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 bis 8, die im Beschwerdefall in Frage kommen, haben folgenden Wortlaut:

"Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn ...

              6.              er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;

              7.              sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder wer sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und

              8.              er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde."

Im Fall des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im ersten Rechtsgang ohne zureichende Feststellungen das Verleihungshindernis nach Z. 8 des § 10 Abs. 1 StbG angenommen. Im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Umstände hervorgekommen, die auch die Einbürgerungshindernisse nach den Z. 6 und 7 der genannten Bestimmung darstellen und in die Überprüfung des Ansuchens einzubeziehen waren.

§ 10 Abs. 1 Z. 8 StbG verlangt eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers darauf hin, ob er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen und das Ansehen der Republik schädigen, wobei der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1983, Zl. 83/01/0087).

Der Beschwerdeführer steht in einem besonderen Naheverhältnis zum Staat Libyen. Dieses besteht darin, daß er nicht nur Inhaber eines libyschen Reisepasses ist, sondern sich selbst als Freund des Botschafters dieses Landes in Wien und anderer politischer Persönlichkeiten dieses Landes bezeichnet hat. Die besonderen Beziehungen zum Staat Libyen gehen offenbar auf seine Tätigkeit für diesen Staat bei seinem dortigen Aufenthalt (Tätigkeit für das Unterrichtsministerium und in der Lehre) zurück. Durch diese Beziehungen gelang es dem Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben nach, bedeutende Geschäfte zwischen diesem Staat und österreichischen Unternehmen zu vermitteln. Sie ermöglichten es dem Beschwerdeführer auch, ein Diplomatenfahrzeug dieses Staates in Wien zu benützen. Weiters fällt in diesem Zusammenhang auf, daß der Beschwerdeführer zusammen mit einem libyschen Staatsangehörigen als Geschäftsführer während einer bestimmten Zeit für die "G-GesmbH" tätig war. Gänzlich unglaubwürdig ist die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, woher die Mittel für die Gründung der genannten Firma stammen und woher diese finanziert werde. Dies schon deshalb, weil er durch längere Zeiten hindurch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft war und derzeit noch ist. Die genannte Firmenbezeichnung legt ebenso wie der Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Exemplare der von diesem Verlag herausgegebenen Zeitschrift "M" eine enge politische Verbindung mit der "Grün Alternativen" Bewegung in Österreich, also einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei, nahe. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei seiner Vernehmung selbst ein solches Naheverhältnis zu dieser politischen Partei, wie zu jeder anderen politischen Partei, ausdrücklich bestritten. Es liegt daher auf der Hand, daß der Beschwerdeführer nicht auf Grund seiner politischen Überzeugung als Geschäftsführer für diese Gesellschaft tätig geworden ist und weiter von dieser Gesellschaft bezahlt wird. Vielmehr sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Staat Libyen für diese seine Tätigkeit offenbar maßgebend. Bei dieser Sachlage kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob nach der Ausweitung des Gegenstandes des Unternehmens auf den Handel mit Waren aller Art und Export- und Importgeschäfte der Auftrag des libyschen Staates zum Einkauf großer Mengen giftiger Chemikalien vom Beschwerdeführer selbst oder seinem damaligen Mitgeschäftsführer oder über dessen Auftrag durch den Angestellten abzuwickeln versucht worden ist. Jedenfalls zeigt sich eine enge Beziehung der genannten Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführer jetzt ist, zum libyschen Staat.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in seiner Aussage, er habe zur N-GesmbH keine Verbindungen gehabt, spricht es, daß er sich selbst bemüht hat, gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH unter ihrem früheren Namen zu werden, und daß er deren Geschäftsführer gut kennt.

Die Bestreitung eines Naheverhältnisses zu dieser Gesellschaft in seinen Äußerungen zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Erhebungen der Sicherheitsbehörden, wonach das genannte inländische Unternehmen Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns mit dem Sitz in Luxemburg ist, der Waffengeschäfte für Libyen vermittelt, ist daher unglaubwürdig.

Schon daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit einem fremden Staat, nämlich Libyen, in einer solchen Beziehung steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde. Dabei ist auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 731 (1992) vom 21. Jänner 1992 und 748 (1992) vom 31. März 1992 (BGBl. Nr. 221) hinzuweisen. In der zuletzt zitierten Resolution wird festgestellt, daß die Tatsache, daß die libysche Regierung den Verzicht auf den Terrorismus nicht durch konkrete Maßnahmen unter Beweis gestellt hat und daß sie insbesondere dem Ersuchen in Resolution 731 (1992) noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Unter Hinweis auf Art. 50 der Satzung wird nach Kapitel VII eine Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderungen des Sicherheitsrates gegen die libysche Regierung beschlossen. Die Maßnahmen beziehen sich nicht ausschließlich auf militärische Lieferungen sowie Lieferung von Luftfahrzeugen und deren Bauteilen an Libyen sondern erfassen auch das Personal in den libyschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, das gemäß Z. 6 lit. a zahlen- und rangmäßig beträchtlich zu reduzieren und die Freizügigkeit des verbleibenden Personals auf dem Hoheitsgebiet der Empfangsstaaten einzuschränken und zu überwachen sein werden. In Z. 7 der Resolution werden alle Staaten aufgefordert, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln, und in Z. 10 aufgefordert, mit dem Ausschuß bei der Erfüllung seines Auftrags voll zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere auch diejenigen Informationen erteilen, die der Ausschuß auf der Grundlage dieser Resolution anfordert.

Danach wurde mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 234/1992 die Ausfuhr von Kriegsmaterial, von zivilen Waffen und ziviler Munition nach Libyen untersagt, und mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. Nr. 267/1992 wurden Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr bestimmter Waren, insbesondere Luftfahrzeuge und deren Bestandteile mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen betreffen, für bewilligungspflichtig erklärt.

Diese internationalen und innerstaatlichen Maßnahmen zur Beschränkung des Handels mit Libyen und der Tätigkeit seiner diplomatischen Vertretungen lassen es als dringend geboten erscheinen, dem Beschwerdeführer, dem, wie bereits ausgeführt, ein besonderes Naheverhältnis zum libyschen Staat und der libyschen Botschaft in Wien von den Sicherheitsbehörden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu Recht vorgeworfen worden ist, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft derzeit zu versagen.

Hinzu kommt, daß bei Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers auch unter dem Gesichtspunkt des Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu sehen ist. Es liegen den einzelnen Tatbeständen nach den Gesetzesbestimmungen ganz verschiedene Gesichtspunkte zugrunde, die es offenbar bewußt ermöglichen sollen, eine Prüfung des Einbürgerungswerbers in verschiedener Richtung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7789/A). Nach den Feststellungen, die sich auf die mehrfachen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers insbesondere wegen unbefugter Gewerbeausübung und Übertretungen nach dem Bazillenausscheidergesetz und dem Lebensmittelgesetz beziehen, kann aber nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellt. Es liegt daher auch das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 VwGG vor. Dies schon deshalb, weil sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Bestrafung wegen unberechtigter Gewerbeausübung nicht davon abhalten hat lassen, in diesem unrechtmäßigen Verhalten fortzufahren. Daß hiefür wirtschaftliche Gründe bestimmend gewesen sind, vermag diese beharrliche Rechtsverletzung nicht zu entschuldigen, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für den Gastgewerbebetrieb keine Einkünfte zu erzielen. Durch die beharrliche Ausübung des Gastgewerbes ohne Berechtigung hiezu in Verbindung mit der Verletzung von Vorschriften, die der Volksgesundheit dienen, nämlich des Bazillenausscheidergesetzes und des Lebensmittelgesetzes, stellt ein solches Verhalten den Tatbestand des genannten Einbürgerungshindernisses dar, weil durch dieses Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Dieser Überlegung steht auch die nachträgliche Verleihung der Gewerbeberechtigung an den Beschwerdeführer nicht entgegen, weil die gewerberechtliche Verläßlichkeit auch unter anderen Gesichtspunkten zu sehen ist, sodaß eine Entscheidung der Gewerbebehörde über die Verläßlichkeit zur Ausübung des Gewerbes nicht bindend bei der Beurteilung des Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sein kann. Es handelt sich um Rechtsbrüche, die den Schluß rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten; aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit dieser Übertretungen kommt die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1977, Zl. 1913/76, 24. Juni 1975, Zl. 361/75, 12. November 1980, Zl. 3353/80, 17. April 1985, Zl. 84/01/0095).

Schließlich hat sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, daß der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers - zumindest derzeit - nach seinen eigenen Angaben nicht als gesichert angesehen werden kann, ohne daß eine Notlage des Beschwerdeführers vorliegt. Als einziges Einkommen hat er nämlich seinen Bezug als Geschäftsführer der "G-Gesellschaft" bezeichnet, einer Gesellschaft, von der er selbst angab, sie sei nicht mehr aktiv tätig und er wisse nicht, woher Gelder für seinen Bezug kommen. Bei dieser Sachlage ist seine Aussage, er habe mehrfach Angebote einer Stellung bei der UNIDO ausgeschlagen, nicht hinreichend geeignet ein gesichertes Einkommen für die Zukunft anzunehmen. Daher liegt auch der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG vor.

Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher nicht stattgegeben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990010055.X00

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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