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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;Rechtssatz
Zum Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt Feststellungen zu den zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen des Asylwerbers getroffen und dabei eine genaue Auflistung sämtlicher Straftaten des Asylwerbers vorgenommen. Im Hinblick auf die solcherart festgestellte Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Asylwerbers wegen Drogenhandels und die verhängten, zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen - wodurch sich der Beschwerdefall auch von der Konstellation im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, unterscheidet - konnte das Bundesasylamt zu Recht zur Auffassung gelangen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des "besonders schweren Verbrechens" nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 gegeben sind. Es trifft nämlich zu, dass in so gravierenden Fällen schwerer Verbrechen wie im Beschwerdefall bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig ist. Eine derartige Wertung findet auch in der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt (vgl. das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23. Juni 2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN).Zum Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt Feststellungen zu den zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen des Asylwerbers getroffen und dabei eine genaue Auflistung sämtlicher Straftaten des Asylwerbers vorgenommen. Im Hinblick auf die solcherart festgestellte Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Asylwerbers wegen Drogenhandels und die verhängten, zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen - wodurch sich der Beschwerdefall auch von der Konstellation im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, unterscheidet - konnte das Bundesasylamt zu Recht zur Auffassung gelangen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des "besonders schweren Verbrechens" nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben sind. Es trifft nämlich zu, dass in so gravierenden Fällen schwerer Verbrechen wie im Beschwerdefall bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig ist. Eine derartige Wertung findet auch in der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt vergleiche das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23. Juni 2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010626.X02Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018