Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Nach der (im Beschwerdefall) maßgeblichen Rechtslage (hier vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) soll der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen, zumal die in § 4 zweiter Satz StbG normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes i.S. des Art. 6 Abs. 3 B-VG ankäme (vgl. das hg. E vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169). Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt daher die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus, ihr kommt aber Indizwirkung zu (vgl. das hg. E vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496, mwN).Nach der (im Beschwerdefall) maßgeblichen Rechtslage (hier vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) soll der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Artikel 6, Absatz 3, B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen, zumal die in Paragraph 4, zweiter Satz StbG normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes i.S. des Artikel 6, Absatz 3, B-VG ankäme vergleiche das hg. E vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169). Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt daher die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus, ihr kommt aber Indizwirkung zu vergleiche das hg. E vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010026.X02Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010