RS Vwgh 2009/9/24 2008/16/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
ZPO §11;
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach herrschender zivilprozessualer Meinung ist es selbst für bloß formelle Streitgenossen erforderlich, dass sie ihre Ansprüche "in einer gemeinsamen Klage" geltend machen (siehe dazu insbesondere Schubert in Fasching, Komm2 II/1 Rz 15 zu § 11 ZPO).Nach herrschender zivilprozessualer Meinung ist es selbst für bloß formelle Streitgenossen erforderlich, dass sie ihre Ansprüche "in einer gemeinsamen Klage" geltend machen (siehe dazu insbesondere Schubert in Fasching, Komm2 II/1 Rz 15 zu Paragraph 11, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160147.X03

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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