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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §15 Abs2;Rechtssatz
Nach herrschender zivilprozessualer Meinung ist es selbst für bloß formelle Streitgenossen erforderlich, dass sie ihre Ansprüche "in einer gemeinsamen Klage" geltend machen (siehe dazu insbesondere Schubert in Fasching, Komm2 II/1 Rz 15 zu § 11 ZPO).Nach herrschender zivilprozessualer Meinung ist es selbst für bloß formelle Streitgenossen erforderlich, dass sie ihre Ansprüche "in einer gemeinsamen Klage" geltend machen (siehe dazu insbesondere Schubert in Fasching, Komm2 II/1 Rz 15 zu Paragraph 11, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160147.X03Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010