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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236;Rechtssatz
Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 236 Tz 19, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).Ändern sich die für Paragraph 236, BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig vergleiche z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 19, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130068.X02Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014