RS Vwgh 2009/10/9 2007/19/0909

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Veröffentlicht am 09.10.2009
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Index

E3R E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0910 2007/19/0913 2007/19/0912 2007/19/0911

Rechtssatz

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 4. Oktober 2006 wurden die Berufungen der Fremden, die sie unter anderem gegen die gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und gegen ihre gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei erhoben hatten, abgewiesen. Den dagegen von den Fremden erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Aufschub des Vollzugs der Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2006 bewirkt. Sie nahm dem Bundesasylamt aber nicht die Zuständigkeit, über weitere Anträge der genannten Fremden auf internationalen Schutz zu entscheiden. Das Argument, es dürfe in der Entscheidung über den Folgeantrag keine Ausweisung stattfinden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, könnte - im Ergebnis allerdings zu Unrecht - nur die Zulässigkeit einer Ausweisung im Folgeverfahren in Frage stellen; es ist aber jedenfalls kein Umstand, der eine Unzuständigkeit des Bundesasylamtes begründen könnte.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 4. Oktober 2006 wurden die Berufungen der Fremden, die sie unter anderem gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und gegen ihre gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei erhoben hatten, abgewiesen. Den dagegen von den Fremden erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Aufschub des Vollzugs der Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2006 bewirkt. Sie nahm dem Bundesasylamt aber nicht die Zuständigkeit, über weitere Anträge der genannten Fremden auf internationalen Schutz zu entscheiden. Das Argument, es dürfe in der Entscheidung über den Folgeantrag keine Ausweisung stattfinden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, könnte - im Ergebnis allerdings zu Unrecht - nur die Zulässigkeit einer Ausweisung im Folgeverfahren in Frage stellen; es ist aber jedenfalls kein Umstand, der eine Unzuständigkeit des Bundesasylamtes begründen könnte.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007190909.X01

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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