Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0910 2007/19/0913 2007/19/0912 2007/19/0911Rechtssatz
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 4. Oktober 2006 wurden die Berufungen der Fremden, die sie unter anderem gegen die gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und gegen ihre gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei erhoben hatten, abgewiesen. Den dagegen von den Fremden erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Aufschub des Vollzugs der Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2006 bewirkt. Sie nahm dem Bundesasylamt aber nicht die Zuständigkeit, über weitere Anträge der genannten Fremden auf internationalen Schutz zu entscheiden. Das Argument, es dürfe in der Entscheidung über den Folgeantrag keine Ausweisung stattfinden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, könnte - im Ergebnis allerdings zu Unrecht - nur die Zulässigkeit einer Ausweisung im Folgeverfahren in Frage stellen; es ist aber jedenfalls kein Umstand, der eine Unzuständigkeit des Bundesasylamtes begründen könnte.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 4. Oktober 2006 wurden die Berufungen der Fremden, die sie unter anderem gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und gegen ihre gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei erhoben hatten, abgewiesen. Den dagegen von den Fremden erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der Aufschub des Vollzugs der Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2006 bewirkt. Sie nahm dem Bundesasylamt aber nicht die Zuständigkeit, über weitere Anträge der genannten Fremden auf internationalen Schutz zu entscheiden. Das Argument, es dürfe in der Entscheidung über den Folgeantrag keine Ausweisung stattfinden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, könnte - im Ergebnis allerdings zu Unrecht - nur die Zulässigkeit einer Ausweisung im Folgeverfahren in Frage stellen; es ist aber jedenfalls kein Umstand, der eine Unzuständigkeit des Bundesasylamtes begründen könnte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007190909.X01Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009