RS Vwgh 2009/10/13 2009/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2009
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs1;
GdO Tir 2001 §60;
KanalgebührenO Kitzbühel 2007;
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die "Verordnung über die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 13. November 2006 besteht aus drei Blättern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Die Kundmachung durch öffentliche Einsichtnahme im Gemeindeamt gemäß § 60 Abs. 2 TGO kam jedenfalls wegen des Fehlens von Plänen, Karten oder anderer kundzumachender Bestandteile, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, nicht in Betracht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Art. 89 Abs. 1 BVG berechtigt ist, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen, die genannte "Verordnung über die Festsetzung der öffentlichrechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).Die "Verordnung über die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 13. November 2006 besteht aus drei Blättern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Die Kundmachung durch öffentliche Einsichtnahme im Gemeindeamt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, TGO kam jedenfalls wegen des Fehlens von Plänen, Karten oder anderer kundzumachender Bestandteile, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, nicht in Betracht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Artikel 89, Absatz eins, BVG berechtigt ist, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen, die genannte "Verordnung über die Festsetzung der öffentlichrechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170020.X01

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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