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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Die "Verordnung über die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 13. November 2006 besteht aus drei Blättern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Die Kundmachung durch öffentliche Einsichtnahme im Gemeindeamt gemäß § 60 Abs. 2 TGO kam jedenfalls wegen des Fehlens von Plänen, Karten oder anderer kundzumachender Bestandteile, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, nicht in Betracht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Art. 89 Abs. 1 BVG berechtigt ist, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen, die genannte "Verordnung über die Festsetzung der öffentlichrechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).Die "Verordnung über die Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 13. November 2006 besteht aus drei Blättern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Die Kundmachung durch öffentliche Einsichtnahme im Gemeindeamt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, TGO kam jedenfalls wegen des Fehlens von Plänen, Karten oder anderer kundzumachender Bestandteile, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, nicht in Betracht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Artikel 89, Absatz eins, BVG berechtigt ist, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen, die genannte "Verordnung über die Festsetzung der öffentlichrechtlichen Steuern, Abgaben und Gebühren mit Wirkung ab 1. Jänner 2007" mangels gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170020.X01Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010