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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Es fällt im Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Werkvertrages nicht ins Gewicht, dass es über eine allfällige Vertretung keine eindeutigen Regelungen gibt (im Krankheitsfall hätte ein Ausländer zwar keinen Lohn erhalten, aber auch keinen Vertreter als Ersatzmann stellen müssen), das Handwerkzeug von den Ausländern stammte, und diese auch vereinzelt für andere Auftraggeber tätig gewesen sind (Hiwneis E 16.12.2008, 2008/09/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090168.X03Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011