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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0168 E 6. September 2007 RS 2 (Hier: Die Tathandlung erschöpfte sich in dem Aufstellen einer Schachtel, in welche die große Notdurft verrichtet worden ist, und Anbringen eines Plakates dahinter mit der Aufschrift: "Innovationspreis für die weitsichtige Förderung des Wirtschaftsstandortes". Damit unterfiel dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen (§ 1 lit b NÖ PolStG 1975) auch der bundesgesetzlichen Regelung des § 81 Abs 1 SPG 1991. Dies hat die belBeh verkannt.)Stammrechtssatz
Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0215). Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das ("lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. (Hier: Die der Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung erschöpfte sich nach dem - korrigierten - Spruch der Berufungsbehörde in dem "Anschreien" des amtshandelnden Organs. Damit unterfiel dieses Verhalten nicht der von der Behörde erster Instanz als Übertretungs- und Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung des § 81 SPG, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen.)Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0215). Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG daher in einem Verhalten besteht, das ("lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. (Hier: Die der Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung erschöpfte sich nach dem - korrigierten - Spruch der Berufungsbehörde in dem "Anschreien" des amtshandelnden Organs. Damit unterfiel dieses Verhalten nicht der von der Behörde erster Instanz als Übertretungs- und Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung des Paragraph 81, SPG, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090272.X02Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010