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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 1996 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 verweist (Hinweis E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142, mwN).Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 1996 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 verweist (Hinweis E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142, mwN).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050274.X01Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011