RS Vwgh 2009/10/20 2008/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 1996 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 verweist (Hinweis E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142, mwN).Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BauO 1996 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 verweist (Hinweis E vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142, mwN).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050274.X01

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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