RS Vwgh 2009/10/21 2009/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorganes im Rechtsmittelweg (oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts) aufgehoben wird, ist für sich allein (also grundsätzlich, nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) noch kein Grund, dieses Verwaltungsorgan als befangen anzusehen. Auch der Umstand, dass aus einer Entscheidung eines Verwaltungsorganes Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet für sich allein (dh., ohne Hinzutreten weiterer Gründe) ebenfalls noch keine Befangenheit dieses Verwaltungsorganes im fortgesetzten Verfahren (vgl. hiezu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 19 JN, so beispielsweise seinen Beschluss vom 12. Dezember 2007, 7 Ob 252/07w, mwN.).Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorganes im Rechtsmittelweg (oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts) aufgehoben wird, ist für sich allein (also grundsätzlich, nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) noch kein Grund, dieses Verwaltungsorgan als befangen anzusehen. Auch der Umstand, dass aus einer Entscheidung eines Verwaltungsorganes Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet für sich allein (dh., ohne Hinzutreten weiterer Gründe) ebenfalls noch keine Befangenheit dieses Verwaltungsorganes im fortgesetzten Verfahren vergleiche hiezu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 19, JN, so beispielsweise seinen Beschluss vom 12. Dezember 2007, 7 Ob 252/07w, mwN.).

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060088.X02

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten