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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorganes im Rechtsmittelweg (oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts) aufgehoben wird, ist für sich allein (also grundsätzlich, nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) noch kein Grund, dieses Verwaltungsorgan als befangen anzusehen. Auch der Umstand, dass aus einer Entscheidung eines Verwaltungsorganes Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet für sich allein (dh., ohne Hinzutreten weiterer Gründe) ebenfalls noch keine Befangenheit dieses Verwaltungsorganes im fortgesetzten Verfahren (vgl. hiezu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 19 JN, so beispielsweise seinen Beschluss vom 12. Dezember 2007, 7 Ob 252/07w, mwN.).Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorganes im Rechtsmittelweg (oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts) aufgehoben wird, ist für sich allein (also grundsätzlich, nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) noch kein Grund, dieses Verwaltungsorgan als befangen anzusehen. Auch der Umstand, dass aus einer Entscheidung eines Verwaltungsorganes Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet für sich allein (dh., ohne Hinzutreten weiterer Gründe) ebenfalls noch keine Befangenheit dieses Verwaltungsorganes im fortgesetzten Verfahren vergleiche hiezu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 19, JN, so beispielsweise seinen Beschluss vom 12. Dezember 2007, 7 Ob 252/07w, mwN.).
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060088.X02Im RIS seit
26.11.2009Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015