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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit (iSd § 1 Abs 2 Z 1 Stmk PflegeheimG 2003) muss spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die betreffende Person daher über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen, um als haushaltsverbandsangehörig zu gelten. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen (vgl. E 3. Oktober 2008, 2007/10/0023).Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit (iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk PflegeheimG 2003) muss spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die betreffende Person daher über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen, um als haushaltsverbandsangehörig zu gelten. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen vergleiche E 3. Oktober 2008, 2007/10/0023).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100070.X01Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013