RS Vwgh 2009/10/21 2008/10/0070

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
PflegeheimG Stmk 2003 §1 Abs2 Z1;
PflegeheimG Stmk 2003 §18 Abs1;
PflegeheimG Stmk 2003 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit (iSd § 1 Abs 2 Z 1 Stmk PflegeheimG 2003) muss spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die betreffende Person daher über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen, um als haushaltsverbandsangehörig zu gelten. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen (vgl. E 3. Oktober 2008, 2007/10/0023).Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit (iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk PflegeheimG 2003) muss spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die betreffende Person daher über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen, um als haushaltsverbandsangehörig zu gelten. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen vergleiche E 3. Oktober 2008, 2007/10/0023).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100070.X01

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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