TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2007/10/0023

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;

Norm

PflegeheimG Stmk 2003 §1 Abs2 Z1;
PflegeheimG Stmk 2003 §2 Abs1;
PflegeheimG Stmk 2003 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des W R in S, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Dezember 2006, Zl. UVS 30.16-41/2006-6, betreffend Übertretung des Stmk. Pflegeheimgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in einem näher bezeichneten, von ihm betriebenen Pflegeheim

1) nicht ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal zur Verfügung gestellt,

2) für den Aufgabenbereich "Pflege" keine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur Pflegedienstleitung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses und auch keine Stellvertretung der Pflegedienstleitung bestellt,

3) keine Pflegedokumentation über im Einzelnen genannte Heimbewohner angelegt und

4) anlässlich einer behördlichen Kontrolle den mit der Kontrolldurchführung beauftragten Personen den uneingeschränkten Zutritt nicht gestattet, indem er den Zutritt zum Objekt H. Nr. 75 und den Zutritt zu den Zimmern Nr. 3 und Nr. 5 des Objektes H. Nr. 62 verwehrt habe.

Er habe dadurch

1. § 8 Abs. 1 und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz (Stmk PHG) i. V.m. § 1 Personalschlüsselverordnung, 1. Paragraph 8, Absatz eins, und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz (Stmk PHG) i. römisch fünf.m. Paragraph eins, Personalschlüsselverordnung,

  1. 2.Ziffer 2
    § 8 Abs. 3 Stmk PHG,Paragraph 8, Absatz 3, Stmk PHG,
  2. 3.Ziffer 3
    § 9 Abs. 1 Stmk PHG undParagraph 9, Absatz eins, Stmk PHG und
  3. 4.Ziffer 4
    § 14 Abs. 1 Stmk PHGParagraph 14, Absatz eins, Stmk PHG
verletzt. Wegen der unter Punkt 1., 2. und 4. genannten Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 2 Stmk PHG Geldstrafen in Höhe von je EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 24 Stunden) und wegen der Übertretung gemäß Punkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,--, (Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden) verhängt.verletzt. Wegen der unter Punkt 1., 2. und 4. genannten Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Stmk PHG Geldstrafen in Höhe von je EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 24 Stunden) und wegen der Übertretung gemäß Punkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,--, (Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 2 Stmk. Pflegeheimgesetz (Stmk PHG) begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes (mit Ausnahme jener über die Bewilligungspflicht) und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Stmk. Pflegeheimgesetz (Stmk PHG) begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes (mit Ausnahme jener über die Bewilligungspflicht) und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Stmk PHG müssen Pflegeheime über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal verfügen. Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 Stmk PHG nach der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegebedarf. Das Ausmaß des Pflegebedarfes ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel zu treffen (Personalschlüssel-VO).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Stmk PHG müssen Pflegeheime über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal verfügen. Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Stmk PHG nach der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegebedarf. Das Ausmaß des Pflegebedarfes ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel zu treffen (Personalschlüssel-VO).
Gemäß § 8 Abs. 3 Stmk. PHG hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Für die Pflegedienstleitung ist für den Fall der Abwesenheit (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) eine Stellvertretung namhaft zu machen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. PHG hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Für die Pflegedienstleitung ist für den Fall der Abwesenheit (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) eine Stellvertretung namhaft zu machen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Stmk PHG ist über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintrittes eine - näher beschriebene - Pflegedokumentation anzulegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Stmk PHG ist über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintrittes eine - näher beschriebene - Pflegedokumentation anzulegen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Stmk PHG obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen den Bewilligungsbehörden. Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist gemäß § 14 Abs. 2 Stmk PHG u.a. der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Stmk PHG obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen den Bewilligungsbehörden. Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Stmk PHG u.a. der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die ihm zur Last gelegten Übertretungen zunächst ein, er habe kein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes betrieben. Vielmehr sei die von ihm geleistete Pflege vom Anwendungsbereich des Stmk PHG ausgenommen gewesen. Von den insgesamt acht Personen, die von ihm betreut worden seien, hätten vier - namentlich genannte - Personen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk PHG ihren gewöhnlichen Aufenthalt mehr als drei Jahre in seinem Haushaltsverband gehabt. Diese Personen hätten daher als dem Haushaltsverband des Beschwerdeführers angehörig qualifiziert werden müssen. Die verbleibende Anzahl von vier nicht haushaltsverbandsangehörigen Bewohnern sei jedoch nicht ausreichend, um die vom Beschwerdeführer betriebene Einrichtung als "Pflegeheim" im Sinne des Gesetzes qualifizieren zu können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk PHG sind Pflegeheime stationäre Einrichtungen, in denen mehr als vier Personen gepflegt und betreut werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk PHG sind Pflegeheime stationäre Einrichtungen, in denen mehr als vier Personen gepflegt und betreut werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Stmk PHG findet dieses Gesetz auf die familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen keine Anwendung.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk PHG findet dieses Gesetz auf die familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen keine Anwendung.
Einem Haushaltsverband angehörig sind gemäß § 2 Abs. 4 Stmk PHG Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegatten, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes drei Jahre unterschreitet.Einem Haushaltsverband angehörig sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Stmk PHG Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegatten, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes drei Jahre unterschreitet.
Der Beschwerdeführer leitet aus der zuletzt genannten Bestimmung ab, dass Bewohner, die im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden, nach drei Jahren ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in dieser Einrichtung als "haushaltsverbandsangehörige Personen" anzusehen seien. Sie dürften daher bei der Personenanzahl gemäß § 2 Abs. 1 Stmk PHG nicht berücksichtigt werden.Der Beschwerdeführer leitet aus der zuletzt genannten Bestimmung ab, dass Bewohner, die im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden, nach drei Jahren ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in dieser Einrichtung als "haushaltsverbandsangehörige Personen" anzusehen seien. Sie dürften daher bei der Personenanzahl gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk PHG nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei den normativen Zusammenhang dieser Bestimmung. § 2 Abs. 4 Stmk PHG bezieht sich nämlich ausschließlich auf den vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen Fall der familiären Pflege und präzisiert den dafür in Betracht kommenden Personenkreis: Wer, ohne Ehegatte, Elternteil etc. zu sein, dem Haushaltsverband durch mindestens drei Jahre angehört hat, dem kann die erforderliche Pflege im Haushaltsverband ohne Rücksicht auf das Stmk PHG gewährt werden. Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit muss demnach spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein, die betreffende Person muss also spätestens zu diesem Zeitpunkt über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen.Der Beschwerdeführer übersieht dabei den normativen Zusammenhang dieser Bestimmung. Paragraph 2, Absatz 4, Stmk PHG bezieht sich nämlich ausschließlich auf den vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen Fall der familiären Pflege und präzisiert den dafür in Betracht kommenden Personenkreis: Wer, ohne Ehegatte, Elternteil etc. zu sein, dem Haushaltsverband durch mindestens drei Jahre angehört hat, dem kann die erforderliche Pflege im Haushaltsverband ohne Rücksicht auf das Stmk PHG gewährt werden. Das Merkmal der Haushaltsverbandsangehörigkeit muss demnach spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Pflege im Haushaltsverband erfüllt sein, die betreffende Person muss also spätestens zu diesem Zeitpunkt über einen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushaltsverband verfügen. Das Gesetz bietet auch keine Grundlage für die Auffassung, die "Haushaltsverbandsangehörigkeit" sei bei Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Pflege und Betreuung geleistet worden ist, anders zu beurteilen.
Dass die vier Personen, die der Beschwerdeführer als haushaltsverbandsangehörig erachtet, im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde bereits im Zeitpunkt des Beginns der Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer in seinem Haushaltsverband durch drei Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Soweit sie jedoch behauptet, dem Beschwerdeführer müsse ein "entschuldbarer Rechtsirrtum" zu Gute gehalten werden, zeigt sie nicht einmal ansatzweise Umstände auf, die dafür sprechen, dass dem Beschwerdeführer unverschuldet ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre.
Betreffend die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 14 Abs. 2 Stmk PHG behauptet der Beschwerdeführer, er habe den Zutritt zu den "rein privat" genutzten Räumlichkeiten zu Recht verweigert. Auch mit diesem Vorbringen zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:Betreffend die ihm zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 14, Absatz 2, Stmk PHG behauptet der Beschwerdeführer, er habe den Zutritt zu den "rein privat" genutzten Räumlichkeiten zu Recht verweigert. Auch mit diesem Vorbringen zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zwar besteht die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 Stmk PHG, den mit der Durchführung einer Kontrolle beauftragten Personen uneingeschränkt Zutritt zu gewähren, nur betreffend Einrichtungen, die dem Stmk PHG unterliegen. Mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf privat genutzte Räumlichkeiten, die - so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - in der vorgelegten planlichen Darstellung des Heimes auch nicht als "privat" ersichtlich gemacht waren, wird jedoch nicht aufgezeigt, dass diese Räumlichkeiten nicht zum Pflegeheim zu zählen gewesen wären. Mit diesem Hinweis alleine wird daher auch nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Kontrollorganen zu den erwähnten Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, zu Unrecht angenommen hätte.Zwar besteht die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Stmk PHG, den mit der Durchführung einer Kontrolle beauftragten Personen uneingeschränkt Zutritt zu gewähren, nur betreffend Einrichtungen, die dem Stmk PHG unterliegen. Mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf privat genutzte Räumlichkeiten, die - so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - in der vorgelegten planlichen Darstellung des Heimes auch nicht als "privat" ersichtlich gemacht waren, wird jedoch nicht aufgezeigt, dass diese Räumlichkeiten nicht zum Pflegeheim zu zählen gewesen wären. Mit diesem Hinweis alleine wird daher auch nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Kontrollorganen zu den erwähnten Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, zu Unrecht angenommen hätte.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Oktober 2008Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 3. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100023.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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