Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei den in § 23 Abs. 1 Wr SHG 1973 genannten "personellen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des von der Bfin betriebenen Heimes den personellen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige (vgl. E 23. Juni 1998, 97/08/0509).Bei den in Paragraph 23, Absatz eins, Wr SHG 1973 genannten "personellen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des von der Bfin betriebenen Heimes den personellen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige vergleiche E 23. Juni 1998, 97/08/0509).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100157.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010