TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 97/08/0509

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

SHG Wr 1973 §23 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Vereins T, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 1/12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. August 1997, Zl. MA 47 - HK 2/96, betreffend Auftrag zur Behebung festgestellter Mängel gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein betreibt im Haus T. ein Heim für betagte Menschen, in dem sowohl pflegebedürftige als auch nicht pflegebedürftige Personen betreut werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Verein unter Berufung auf § 23 Abs. 1 und 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) u.a. aufgetragen, bis Ende September 1997 an den Pflegewagen Desinfektionsmittelspender zu montieren. Nach der Begründung sei bei einer Besichtigung des Hauses am 16. Dezember 1996 im Rahmen der behördlichen Aufsicht unter Zugrundelegung der Ansichten der beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die Einrichtung nicht die erforderliche personelle, bauliche und materielle Ausstattung aufweise. Die für notwendig erachteten Maßnahmen seien dem beschwerdeführenden Verein durch Übersendung der Verhandlungsschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Am 14. Mai 1997 sei das Haus neuerlich überprüft worden, wobei (u.a.) der im Spruch aufgezeigte Mangel vorgelegen sei. Da die Ausstattung nach wie vor nicht dem Erfordernis einer fachgerechten Sozialhilfe entspreche, habe die belangte Behörde unter Berücksichtigung der bei der Überprüfung abgegeben Stellungnahmen, die dem beschwerdeführenden Verein übermittelt worden seien, die bescheidmäßige Mängelbehebung binnen angemessener Frist aufzutragen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem gesamten Vorbringen nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 WSHG unterliegen Pflegeheime (§ 15 Abs. 2) und Wohnheime (§ 22a Abs. 1) der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, daß die Pflegeheime und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.

Nach § 23 Abs. 3 WSHG hat die Aufsichtsbehörde Pflegeheime und Wohnheime hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Heime mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

In der Beschwerde wird zunächst behauptet, daß für die bekämpfte Auflage keine gesetzliche Grundlage bestehe. Im Wiener Sozialhilfegesetz seien keine näheren gesetzlichen Beschreibungen für Desinfektionsflaschen zu finden; § 23 WSHG regle lediglich die Aufsicht über Heime.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Bei den in § 23 Abs. 1 WSHG genannten "hygienischen Erfordernissen" einer fachgerechten Sozialhilfe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (vgl. dazu etwa die bei Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, auf S. 256 f wiedergegebenen Judikaturhinweise). Die Beurteilung der Frage, ob die Ausstattung des vom beschwerdeführenden Verein betriebenen Heimes den hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entspricht, bedarf des Beweises durch Sachverständige. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Stellungnahmen des medizinischen Amtssachverständigen eingeholt, die dem beschwerdeführenden Verein nach Lage der Verwaltungsakten nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich im wesentlichen, daß in dem vom beschwerdeführenden Verein geführten Haus Desinfektionsmittelspender für die Reinigung der Hände nur vereinzelt vorhanden sind. Um eine hygienisch einwandfreie Desinfektionsmittelabgabe zu gewährleisten, sei es deshalb notwendig, an den Pflegewagen Desinfektionsmittelspender anzubringen. Daß dies notwendig ist, weil nicht fixierte Desinfektionsmittelspender leicht umfallen und in der Folge verschmutzt werden können, kann nicht als unschlüssig erkannt werden; ebensowenig ist die Annahme unschlüssig, daß eine fehlende oder mangelnde Desinfektion der Hände geeignet ist, unter den in einem Pflegeheim gegebenen Umständen die Gesundheit pflegebedürftiger Personen zu beeinträchtigen. Der beschwerdeführende Verein wurde daher trotz der nur äußerst knappen Begründung des angefochtenen Bescheides über die maßgebenden Erwägungen der belangten Behörde nicht im unklaren gelassen und auch nicht an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensverletzungen liegen daher nicht vor.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Desinfektionsmittelspender erforderten die zusätzliche Montage von Feststellbremsen an den Pflegewagen, da die Pumpbewegungen an den Desinfektionsmittelspendern nicht von oben nach unten, sondern von der Seite mittels Ellbogen erfolgen müsse, genügt der Hinweis, daß dies den Stellungnahmen des ärztlichen Amtssachverständigen nicht zu entnehmen ist. Danach sind lediglich die derzeit verwendeten Desinfektionsmittelspender, bei denen die Pumpbewegungen von oben nach unten erfolgen, (fix) an den Pflegewagen zu montieren.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080509.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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