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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge etwa dann vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Schwierigkeiten hätten rasch eingebracht werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2006, 2006/14/0008).Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge etwa dann vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Schwierigkeiten hätten rasch eingebracht werden können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2006, 2006/14/0008).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150100.X05Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010