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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0209 E 11. Mai 2005 RS 1 Zusatz: Der Grund für diese Anforderungen liegt vor allem darin, dass der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen willkürlich beeinflusst werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1999, 97/15/0003). Die bloße Erklärung, die Rechte an einem Wirtschaftsgut künftig (nur mehr) als Treuhänder für einen anderen ausüben zu wollen, entspricht nicht den dargestellten Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150118.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010