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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Während im Verfahren nach § 65 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des zur Grundlage des Antrags gemachten Bescheides zu prüfen ist, obliegt die Prüfung (im Fall der Rechtswidrigkeit des Bescheides), ob die beanstandete Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte, dem Amtshaftungsgericht (vgl das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, 1 Ob 8/95).Während im Verfahren nach Paragraph 65, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des zur Grundlage des Antrags gemachten Bescheides zu prüfen ist, obliegt die Prüfung (im Fall der Rechtswidrigkeit des Bescheides), ob die beanstandete Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte, dem Amtshaftungsgericht vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, 1 Ob 8/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030172.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009