RS Vwgh 2009/11/4 2009/17/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
GSpG 1989 §52 idF 2008/I/126;
GSpG 1989 §53 idF 1996/747;
VStG §39 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde (unter der Annahme des Vorliegens des Verdachtes einer Übertretung des Vorarlberger Spielapparategesetzes) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Beschlagnahme von fünf in einem Wettbüro aufgestellten "Multi Virtual Playern" verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung und stellten einen Ausfolgungsantrag. Für die Zurückweisung des Ausfolgungsantrages bestand zwar keine funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde (des Unabhängigen Verwaltungssenates). Ein solcher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft, die die Beschlagnahme in erster Instanz ausgesprochen hatte, einzubringen gewesen (vgl. mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 96/17/0431). Dies berechtigte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung jedoch nicht zur Zurückweisung des Antrags (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, VwSlg 16997 A/2006, oder vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062); vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde (unter der Annahme des Vorliegens des Verdachtes einer Übertretung des Vorarlberger Spielapparategesetzes) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Beschlagnahme von fünf in einem Wettbüro aufgestellten "Multi Virtual Playern" verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung und stellten einen Ausfolgungsantrag. Für die Zurückweisung des Ausfolgungsantrages bestand zwar keine funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde (des Unabhängigen Verwaltungssenates). Ein solcher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft, die die Beschlagnahme in erster Instanz ausgesprochen hatte, einzubringen gewesen vergleiche mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 96/17/0431). Dies berechtigte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung jedoch nicht zur Zurückweisung des Antrags vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, VwSlg 16997 A/2006, oder vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062); vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170147.X02

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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