RS Vwgh 2009/11/4 2008/17/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, konnten sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hatten. Nach der Rechtsprechung ersetzte jedoch auch im Abgabenverfahren die Berufung auf die Bevollmächtigung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/13/0231, mit weiteren Nachweisen;Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, konnten sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hatten. Nach der Rechtsprechung ersetzte jedoch auch im Abgabenverfahren die Berufung auf die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/13/0231, mit weiteren Nachweisen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170094.X01

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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