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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §83 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, konnten sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hatten. Nach der Rechtsprechung ersetzte jedoch auch im Abgabenverfahren die Berufung auf die Bevollmächtigung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/13/0231, mit weiteren Nachweisen;Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, konnten sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hatten. Nach der Rechtsprechung ersetzte jedoch auch im Abgabenverfahren die Berufung auf die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/13/0231, mit weiteren Nachweisen;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170094.X01Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010