Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Ist der Fremde in einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs 1 AuslBG bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG 2005 im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen, so ist auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997 nichts ändern (vgl. E 29. Januar 2009, 2007/09/0033).Ist der Fremde in einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG 2005 im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen, so ist auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 101, auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG 1997 nichts ändern vergleiche E 29. Januar 2009, 2007/09/0033).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090049.X04Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011