RS Vwgh 2009/11/9 2008/09/0049

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
FrG 1997;
NAG 2005;
VwRallg;
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Ist der Fremde in einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs 1 AuslBG bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG 2005 im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen, so ist auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997 nichts ändern (vgl. E 29. Januar 2009, 2007/09/0033).Ist der Fremde in einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG 2005 im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen, so ist auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 101, auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG 1997 nichts ändern vergleiche E 29. Januar 2009, 2007/09/0033).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090049.X04

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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