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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Tätigkeit der stundenweisen Aushilfe in der Landwirtschaft durch einen Ausländer, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, ist als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren (Hinweis E 23. April 2009, 2007/09/0253). Dies trifft auch auf den Fall einer Aushilfe für die Gegenleistung von Kost und Logis zu (Hinweis E 9. Oktober 2006, 2005/09/0089).Die Tätigkeit der stundenweisen Aushilfe in der Landwirtschaft durch einen Ausländer, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, ist als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren (Hinweis E 23. April 2009, 2007/09/0253). Dies trifft auch auf den Fall einer Aushilfe für die Gegenleistung von Kost und Logis zu (Hinweis E 9. Oktober 2006, 2005/09/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090260.X02Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009