TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/23 2007/09/0253

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und der Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. AO in W, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom 19. Mai 2004, Zl. uvs-2004/20/065-2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige vom 1. Juli 2003 bis 16. Juli 2003 als Bauarbeiter in J. beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung, einer Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebewilligung gewesen sei und auch die Ausländer nicht über einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis verfügt oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. (Im selben Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des ASVG stattgegeben.)Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige vom 1. Juli 2003 bis 16. Juli 2003 als Bauarbeiter in J. beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung, einer Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebewilligung gewesen sei und auch die Ausländer nicht über einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis verfügt oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. (Im selben Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des ASVG stattgegeben.)

In der Begründung gab die belangte Behörde die Zeugenaussagen jener zwei Gendarmeriebeamten, die die Ausländer arbeitend angetroffen hatten, sowie Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder und führte aus, dass die mit den Ausländern aufgenommenen und in der Entscheidung verwerteten Niederschriften die Aussagen der Ausländer vollständig und richtig wiedergäben. Zwei polnische Staatsangehörige hätten in dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Objekt gearbeitet. Die Ausländer seien auf der Baustelle mit Ausnahme der Wochenenden täglich acht bis neun Stunden tätig gewesen und hätten Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt. Ihnen sei für diese im Auftrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Tätigkeiten von ihm Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie als Entlohnung ein Betrag in Höhe von EUR 300,-- pro Woche für den erstangeführten Ausländer und von EUR 250,-- pro Woche für den zweitangeführten Ausländer bezahlt worden. Die Durchführung dieser Tätigkeiten und auch die Entlohnung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, wobei er diese als "Taschengeld" bezeichnet habe. Auf Grund der Einvernahme vor der Berufungsbehörde habe nicht festgestellt werden können, dass der Aufenthalt der beiden Ausländer der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse gedient habe. Vielmehr sei zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer bevorstehenden Lieferung einer Stahlbaufirma im Zusammenhang mit dem Umbau seines Elternhauses in Bezug auf durchzuführende Arbeiten an diesem Objekt in Zeitnot geraten sei und deshalb den erstangeführten Ausländer ersucht habe, dass dieser gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder, dem zweitangeführten Ausländer, entgeltlich mehrere anstehende Arbeiten durchführen möge.

Durch das durchgeführte Beweisverfahren habe sich in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein klares Bild ergeben. Deshalb sei auch die Aufnahme weiterer Beweise - wie die Einvernahme der beiden Arbeitskräfte als Zeugen - nicht erforderlich gewesen. Die beiden Zeugen seien in Polen wohnhaft und über sie sei in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Die Durchführung der Tätigkeiten an der Baustelle durch die beiden polnischen Staatsbürger sei ebenso wenig strittig, wie deren Entlohnung, weshalb die belangte Behörde auch keinen Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit von niederschriftlichen Angaben der Ausländer im Anschluss an ihre Betretung am 16. Juli 2003 gehegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht, und zwar diverse Bautätigkeiten, insbesondere Schalungs- und Betonierarbeiten, durchgeführt haben.

Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass die Tätigkeit auf der Baustelle im Rahmen eines Freundschaftsdienstes erfolgt sei.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aber nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, indem sie dieser - bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten - Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, fallen zwar Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2001/09/0135, m.w.N.) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, fallen zwar Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2001/09/0135, m.w.N.) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112).

Unbestritten sind die beiden Ausländer im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Wochen auf seiner privaten Baustelle tätig gewesen und haben dort täglich - mit Ausnahme der Wochenenden - gearbeitet. Ihre Arbeitsleistungen wurden nicht unentgeltlich erbracht, vielmehr hat der Beschwerdeführer ihnen kostenfrei Verpflegung und Logis zur Verfügung gestellt sowie ihnen ein Entgelt in Höhe von EUR 300,-- bzw. EUR 250,-- pro Woche bezahlt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer legt die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht dar, weil die Richtigkeit des Inhaltes der mit den beiden Ausländern aufgenommenen und von diesen eigenhändig unterfertigten Niederschriften vom 16. Juli 2003 in Bezug auf die Art der Durchführung der Tätigkeiten und die Entlohnung vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde.

Auch die Strafbemessung - es wurden die Mindeststrafen verhängt - ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Vorliegen den Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG nicht zu erkennen ist.Auch die Strafbemessung - es wurden die Mindeststrafen verhängt - ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Vorliegen den Voraussetzungen der Paragraphen 20, oder 21 VStG nicht zu erkennen ist.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es seien ihm die Verfahrenskosten des Verfahrens der belangten Behörde zu Unrecht auferlegt worden, weil seine Berufung im Umfang seiner Bestrafung wegen Übertretung des ASVG erfolgreich gewesen wäre, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sich bei den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG einerseits und wegen Übertretung des ASVG anderseits um zwei rechtlich getrennte Verwaltungsstrafverfahren gehandelt hat, die aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden aber entsprechend § 64 Abs. 2 VStG richtig berechnet.Soweit der Beschwerdeführer meint, es seien ihm die Verfahrenskosten des Verfahrens der belangten Behörde zu Unrecht auferlegt worden, weil seine Berufung im Umfang seiner Bestrafung wegen Übertretung des ASVG erfolgreich gewesen wäre, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sich bei den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG einerseits und wegen Übertretung des ASVG anderseits um zwei rechtlich getrennte Verwaltungsstrafverfahren gehandelt hat, die aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden aber entsprechend Paragraph 64, Absatz 2, VStG richtig berechnet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090253.X00

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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