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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;Rechtssatz
Stattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Bei Aufhebung eines Entlassungsbescheides durch ein Erkenntnis des VwGH tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Lage zurück, und wird ein gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder wirksam. Nichts anderes kann auch durch die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfolgen, deren Zweck es ist, die mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zu sichern (vgl. B 13. März 1998, AW 98/21/0104). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führt nämlich dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahren suspendiert werden (vgl. B 13. Juni 2002, 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des § 16 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlichrechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Weshalb dies unmöglich sein sollte, kann nicht gefunden werden, weil auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird (vgl. B 15. April 1999, AW 99/09/0010). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat im vorliegenden Fall also das Wiederaufleben des Dienstverhältnisses des Bf zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkte Beendigung seiner Suspendierung wird - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde bewirken, dass dem Bf die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Bf gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat daher bloß zur Folge, dass dem Bf noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Fall seiner Suspendierung: allenfalls entsprechend verminderte) Bezüge auszuzahlen sind. Der Bf legte eine Kostenaufstellung seiner monatlichen Fixkosten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten vor und verwies insbesondere auch auf die mit der Entlassung einhergehende Beendigung der Sozialversicherungsverhältnisse seiner bisher mitversicherten mj. Kinder. Damit hat er aber schwerwiegende und unverhältnismäßige Nachteile iSd § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht, weshalb dem Antrag stattzugeben war.Stattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Bei Aufhebung eines Entlassungsbescheides durch ein Erkenntnis des VwGH tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Lage zurück, und wird ein gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder wirksam. Nichts anderes kann auch durch die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfolgen, deren Zweck es ist, die mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zu sichern vergleiche B 13. März 1998, AW 98/21/0104). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führt nämlich dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahren suspendiert werden vergleiche B 13. Juni 2002, 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlichrechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Weshalb dies unmöglich sein sollte, kann nicht gefunden werden, weil auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird vergleiche B 15. April 1999, AW 99/09/0010). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat im vorliegenden Fall also das Wiederaufleben des Dienstverhältnisses des Bf zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkte Beendigung seiner Suspendierung wird - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde bewirken, dass dem Bf die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Bf gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat daher bloß zur Folge, dass dem Bf noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Fall seiner Suspendierung: allenfalls entsprechend verminderte) Bezüge auszuzahlen sind. Der Bf legte eine Kostenaufstellung seiner monatlichen Fixkosten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten vor und verwies insbesondere auch auf die mit der Entlassung einhergehende Beendigung der Sozialversicherungsverhältnisse seiner bisher mitversicherten mj. Kinder. Damit hat er aber schwerwiegende und unverhältnismäßige Nachteile iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend gemacht, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090076.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010