RS Vwgh 2009/11/11 2009/04/0203

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Aus § 75 Abs. 6 Z 5 BVergG 2006 ergibt sich, dass die Bieterin nicht schon im hier maßgebenden Zeitpunkt (bei der Angebotsöffnung) tatsächlich über die Geräte verfügen musste, sondern (bloß) einen Nachweis (§ 76 Abs. 1 BVergG 2006) vorzulegen hatte, dass sie sich bei der Ausführung des Auftrages der entsprechenden Maschinen werde bedienen können. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil "Holst Italia" vom 2. Dezember 1999, Rs C-176/98, ausgesprochen, es stehe dem Bieter frei, sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Leistungsfähigkeit Dritter zu berufen, die er "in Anspruch nehmen will, wenn ihm der Auftrag erteilt wird" (Rn 27) und dass der Auftraggeber sich Gewissheit verschaffen müsse, dass dem Bieter "während des Auftragszeitraumes" tatsächlich die Mittel aller Art zu Gebote stehen, auf die er sich beruft (Rn 28). Das nationale Gericht habe die Erheblichkeit der zu diesem Zweck vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen, dürfe dabei aber bestimmte Beweismittel nicht von vornherein ausschließen (Rn 30).Aus Paragraph 75, Absatz 6, Ziffer 5, BVergG 2006 ergibt sich, dass die Bieterin nicht schon im hier maßgebenden Zeitpunkt (bei der Angebotsöffnung) tatsächlich über die Geräte verfügen musste, sondern (bloß) einen Nachweis (Paragraph 76, Absatz eins, BVergG 2006) vorzulegen hatte, dass sie sich bei der Ausführung des Auftrages der entsprechenden Maschinen werde bedienen können. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil "Holst Italia" vom 2. Dezember 1999, Rs C-176/98, ausgesprochen, es stehe dem Bieter frei, sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Leistungsfähigkeit Dritter zu berufen, die er "in Anspruch nehmen will, wenn ihm der Auftrag erteilt wird" (Rn 27) und dass der Auftraggeber sich Gewissheit verschaffen müsse, dass dem Bieter "während des Auftragszeitraumes" tatsächlich die Mittel aller Art zu Gebote stehen, auf die er sich beruft (Rn 28). Das nationale Gericht habe die Erheblichkeit der zu diesem Zweck vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen, dürfe dabei aber bestimmte Beweismittel nicht von vornherein ausschließen (Rn 30).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0176 Holst Italia VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040203.X02

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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