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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs1 idF 2005/I/015;Beachte
Besprechung in: ZVR 5/2010, 181-183;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 FSG 1997 in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, erwähnt - anders als die frühere Fassung - nicht ausdrücklich die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann dies nicht dazu führen, dass diejenige Person, welche eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, insofern günstiger gestellt wäre als eine Person, die nur die weniger gravierende Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 (durch Alkohol beeinträchtigte Zustand ohne die Qualifikationen nach § 99 Abs. 1 lit. a oder § 99 Abs. 1a StVO 1960) begangen hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass eine Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht, unter einem auch das Tatbild des § 99 Abs. 1b leg. cit. verwirklicht. § 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist mithin so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser Übertretung überdies einen Verkehrsunfall verschuldet hat (§ 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 FSG 1997), jedenfalls für die Dauer von mindestens drei Monaten.Paragraph 26, Absatz eins, FSG 1997 in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,, erwähnt - anders als die frühere Fassung - nicht ausdrücklich die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann dies nicht dazu führen, dass diejenige Person, welche eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen hat, insofern günstiger gestellt wäre als eine Person, die nur die weniger gravierende Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 (durch Alkohol beeinträchtigte Zustand ohne die Qualifikationen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960) begangen hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass eine Person, die eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begeht, unter einem auch das Tatbild des Paragraph 99, Absatz eins b, leg. cit. verwirklicht. Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FSG 1997 in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist mithin so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser Übertretung überdies einen Verkehrsunfall verschuldet hat (Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, FSG 1997), jedenfalls für die Dauer von mindestens drei Monaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110023.X03Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013