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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120;Rechtssatz
Das Strafvollzugsgesetz unterscheidet zwischen Beschwerden gemäß § 120 und § 121 StVG (sogenannte Administrativbeschwerden) und Aufsichtsbeschwerden gemäß § 122 StVG. Was nun jeweils gemeint ist, ist im einzelnen Fall unter Umständen eine Frage der Auslegung (zum Unterschied zwischen der sogenannten Administrativbeschwerde und der Aufsichtsbeschwerde siehe beispielsweise Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu § 122 StVG).Das Strafvollzugsgesetz unterscheidet zwischen Beschwerden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 121, StVG (sogenannte Administrativbeschwerden) und Aufsichtsbeschwerden gemäß Paragraph 122, StVG. Was nun jeweils gemeint ist, ist im einzelnen Fall unter Umständen eine Frage der Auslegung (zum Unterschied zwischen der sogenannten Administrativbeschwerde und der Aufsichtsbeschwerde siehe beispielsweise Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu Paragraph 122, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060200.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010