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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0180Rechtssatz
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und damit im Zusammenhang, dass durch die Verkehrsverhältnisse (durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse) auf den öffentlichen Verkehrsflächen keine Beeinträchtigung entstünde, dies auch aus dem Gesichtspunkt von Lärmbelästigungen (Hinweis E vom 31. Jänner 2008, 2007/06/0144, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060174.X02Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010