RS Vwgh 2009/11/17 2009/06/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

VStG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZivTG §2 Abs2;
ZivTG 1993 §30;
ZivTG 1993 §31 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Überlegungen der Behörde, die Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" durch Personen, die keine Architekten im Sinne des ZivTG 1993 seien, könnte irreführend sein, sind zwar zutreffend, darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern um die Frage, ob die vorgeworfene Bezeichnung - hier auch nicht "Architekturbüro" für sich allein, sondern "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" - tatbildlich im Sinne des § 31 Z 2 ZivTG 1993 ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind. Zutreffend verweist der Bf auch darauf, dass die Errichtung von Werken der Architektur nicht bloß den Architekten vorbehalten ist (Aspekte der Irreführung nach dem UWG sind hier nicht relevant) und auch (aus dem Blickwinkel, dass Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind), er hätte sich durch die vorgeworfene Bezeichnung eben nicht als "Architekt" bezeichnet. Auch die nach § 31 Z 2 ZivTG 1993 pönalisierte Beifügung liegt nicht vor, weil nur das Wort "Architektur", nicht aber das Wort "Architekt" der "Firma" beigefügt wurde. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZivTG 1993 über § 30 ZivTG 1993 hinaus, um auch die früher im § 2 Abs. 2 ZivTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nach dem bereits zuvor Gesagten nicht in Betracht; eine entsprechende Erweiterung der Strafnorm bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.Die Überlegungen der Behörde, die Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" durch Personen, die keine Architekten im Sinne des ZivTG 1993 seien, könnte irreführend sein, sind zwar zutreffend, darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern um die Frage, ob die vorgeworfene Bezeichnung - hier auch nicht "Architekturbüro" für sich allein, sondern "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" - tatbildlich im Sinne des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind. Zutreffend verweist der Bf auch darauf, dass die Errichtung von Werken der Architektur nicht bloß den Architekten vorbehalten ist (Aspekte der Irreführung nach dem UWG sind hier nicht relevant) und auch (aus dem Blickwinkel, dass Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind), er hätte sich durch die vorgeworfene Bezeichnung eben nicht als "Architekt" bezeichnet. Auch die nach Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 pönalisierte Beifügung liegt nicht vor, weil nur das Wort "Architektur", nicht aber das Wort "Architekt" der "Firma" beigefügt wurde. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 über Paragraph 30, ZivTG 1993 hinaus, um auch die früher im Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nach dem bereits zuvor Gesagten nicht in Betracht; eine entsprechende Erweiterung der Strafnorm bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060166.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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