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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §1;Rechtssatz
Die Überlegungen der Behörde, die Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" durch Personen, die keine Architekten im Sinne des ZivTG 1993 seien, könnte irreführend sein, sind zwar zutreffend, darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern um die Frage, ob die vorgeworfene Bezeichnung - hier auch nicht "Architekturbüro" für sich allein, sondern "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" - tatbildlich im Sinne des § 31 Z 2 ZivTG 1993 ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind. Zutreffend verweist der Bf auch darauf, dass die Errichtung von Werken der Architektur nicht bloß den Architekten vorbehalten ist (Aspekte der Irreführung nach dem UWG sind hier nicht relevant) und auch (aus dem Blickwinkel, dass Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind), er hätte sich durch die vorgeworfene Bezeichnung eben nicht als "Architekt" bezeichnet. Auch die nach § 31 Z 2 ZivTG 1993 pönalisierte Beifügung liegt nicht vor, weil nur das Wort "Architektur", nicht aber das Wort "Architekt" der "Firma" beigefügt wurde. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZivTG 1993 über § 30 ZivTG 1993 hinaus, um auch die früher im § 2 Abs. 2 ZivTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nach dem bereits zuvor Gesagten nicht in Betracht; eine entsprechende Erweiterung der Strafnorm bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.Die Überlegungen der Behörde, die Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" durch Personen, die keine Architekten im Sinne des ZivTG 1993 seien, könnte irreführend sein, sind zwar zutreffend, darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern um die Frage, ob die vorgeworfene Bezeichnung - hier auch nicht "Architekturbüro" für sich allein, sondern "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" - tatbildlich im Sinne des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind. Zutreffend verweist der Bf auch darauf, dass die Errichtung von Werken der Architektur nicht bloß den Architekten vorbehalten ist (Aspekte der Irreführung nach dem UWG sind hier nicht relevant) und auch (aus dem Blickwinkel, dass Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind), er hätte sich durch die vorgeworfene Bezeichnung eben nicht als "Architekt" bezeichnet. Auch die nach Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 pönalisierte Beifügung liegt nicht vor, weil nur das Wort "Architektur", nicht aber das Wort "Architekt" der "Firma" beigefügt wurde. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 über Paragraph 30, ZivTG 1993 hinaus, um auch die früher im Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nach dem bereits zuvor Gesagten nicht in Betracht; eine entsprechende Erweiterung der Strafnorm bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060166.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013