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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 11 (hier ohne den Hier-Zusatz)Stammrechtssatz
Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 12.3.1993, 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 12.3.1993, 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070059.X01Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010