RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §74 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Für den Fall des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht (Hinweis E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181 und E vom 20. Juli 2004, 2003/05/0211). Der Bauwerber könne nicht darauf verwiesen werden, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre (Hinweis B vom 31. März 2005, 2002/05/1354). In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Zulässigkeit eines Antrages des Bauwerbers auf Feststellung, die Baubewilligung sei aufrecht, und somit auch insoweit das Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht. Zutreffend hat die Behörde dieses Feststellungsinteresse der Bauwerberin auch bezüglich der Klärung des für die Beurteilung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung maßgeblichen Zeitpunktes des Eintritts der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bejaht, zumal eine - allenfalls inhaltlich unrichtige - Rechtskraftbestätigung für den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides rechtlich irrelevant ist (Hinweis E vom 9. November 2004, 2004/05/0013).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050259.X01

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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