Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Fall des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht (Hinweis E vom 16. Juni 1992, 88/05/0181 und E vom 20. Juli 2004, 2003/05/0211). Der Bauwerber könne nicht darauf verwiesen werden, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre (Hinweis B vom 31. März 2005, 2002/05/1354). In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Zulässigkeit eines Antrages des Bauwerbers auf Feststellung, die Baubewilligung sei aufrecht, und somit auch insoweit das Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht. Zutreffend hat die Behörde dieses Feststellungsinteresse der Bauwerberin auch bezüglich der Klärung des für die Beurteilung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung maßgeblichen Zeitpunktes des Eintritts der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bejaht, zumal eine - allenfalls inhaltlich unrichtige - Rechtskraftbestätigung für den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides rechtlich irrelevant ist (Hinweis E vom 9. November 2004, 2004/05/0013).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050259.X01Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013