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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (Hinweis E vom 23. März 1999, 99/05/0036).Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens vergleiche Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld BauG 1997) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (Hinweis E vom 23. März 1999, 99/05/0036).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X08Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015