RS Vwgh 2009/11/23 2008/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (Hinweis E vom 23. März 1999, 99/05/0036).Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens vergleiche Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld BauG 1997) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (Hinweis E vom 23. März 1999, 99/05/0036).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X08

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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