RS Vwgh 2009/11/23 2008/03/0176

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Es ist zwischen der Frage, ob der Bf - als verantwortlicher Beauftragter einer juristischen Person gemäß § 9 Abs 2 VStG - persönlich jede Verladung kontrollieren müsse, und der Frage nach Art, Umfang und Wirksamkeit eines Kontrollsystems im Betrieb, das eine wirksame Überwachung ermöglicht, zu unterscheiden. Den Bf als verantwortlichen Beauftragten trifft nicht die Verpflichtung, jede einzelne in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verladung persönlich zu kontrollieren. Wohl aber muss er, um glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verletzungen des GGBG 1998 - bei denen es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt - kein Verschulden trifft, darlegen, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/03/0342). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (Hinweis E vom 30. Juni 2006, 2003/03/0033). Um mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, initiativ alles darzulegen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2001/03/0140).Es ist zwischen der Frage, ob der Bf - als verantwortlicher Beauftragter einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG - persönlich jede Verladung kontrollieren müsse, und der Frage nach Art, Umfang und Wirksamkeit eines Kontrollsystems im Betrieb, das eine wirksame Überwachung ermöglicht, zu unterscheiden. Den Bf als verantwortlichen Beauftragten trifft nicht die Verpflichtung, jede einzelne in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verladung persönlich zu kontrollieren. Wohl aber muss er, um glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verletzungen des GGBG 1998 - bei denen es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt - kein Verschulden trifft, darlegen, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/03/0342). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (Hinweis E vom 30. Juni 2006, 2003/03/0033). Um mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, initiativ alles darzulegen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2001/03/0140).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030176.X01

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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