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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn auch die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach § 134a Wr BauO geltendmachbaren Nachbarrechten zählt (Hinweis E vom 21. November 2000, 2000/05/0185; zur früheren Rechtslage siehe etwa das E vom 2. Dezember 1997, 94/05/0354), so ergibt sich doch (unabhängig von § 134a Wr BauO) für das Recht des Nachbarn auf Zustimmung zu einer Errichtung von Öffnungen in Feuermauern im Grunde des § 101 Abs. 3 Wr BauO eine Parteistellung des Nachbarn im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren, allerdings nur hinsichtlich der Frage, ob seine Zustimmung notwendig ist und bejahendenfalls, ob sie vorliegt.Wenn auch die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach Paragraph 134 a, Wr BauO geltendmachbaren Nachbarrechten zählt (Hinweis E vom 21. November 2000, 2000/05/0185; zur früheren Rechtslage siehe etwa das E vom 2. Dezember 1997, 94/05/0354), so ergibt sich doch (unabhängig von Paragraph 134 a, Wr BauO) für das Recht des Nachbarn auf Zustimmung zu einer Errichtung von Öffnungen in Feuermauern im Grunde des Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO eine Parteistellung des Nachbarn im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren, allerdings nur hinsichtlich der Frage, ob seine Zustimmung notwendig ist und bejahendenfalls, ob sie vorliegt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050118.X04Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013