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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Kommt es durch das Verhalten des Beschuldigten (4x zu kleines Blasvolumen) zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt die Amtshandlung früher abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten, weil schon drei - vom Probanden zu verantwortende - Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können (Hinweis E 16. November 2007, 2007/02/0250).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020107.X02Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010