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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Die Fremde hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Asylantrages im Jahr 2004 einen weiteren Asylantrag, über den bisher noch nicht entschieden worden ist, eingebracht. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Dabei gelten Fremde, die vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt haben, nicht als Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 (vgl. E 25. September 2007, 2006/18/0195; E 25. September 2009, 2006/18/0373). § 1 Abs. 2 FrPolG 2005 steht daher der Anwendung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 auf den vorliegenden Fall an sich nicht entgegen. Da über den (neuerlichen) Asylantrag der Fremden aus dem Jahr 2004 nicht binnen zwanzig Tagen entschieden worden ist, war dieser gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zugelassen. Sie war damit gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Ausweisung lagen nicht vor.Die Fremde hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Asylantrages im Jahr 2004 einen weiteren Asylantrag, über den bisher noch nicht entschieden worden ist, eingebracht. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Dabei gelten Fremde, die vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt haben, nicht als Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 vergleiche E 25. September 2007, 2006/18/0195; E 25. September 2009, 2006/18/0373). Paragraph eins, Absatz 2, FrPolG 2005 steht daher der Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auf den vorliegenden Fall an sich nicht entgegen. Da über den (neuerlichen) Asylantrag der Fremden aus dem Jahr 2004 nicht binnen zwanzig Tagen entschieden worden ist, war dieser gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 zugelassen. Sie war damit gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Ausweisung lagen nicht vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180237.X01Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010